Doppelte Haushaltsführung: So zieht der Fiskus mit
Wer aus beruflichen Gründen nicht am Heimatort leben kann oder für den Besuch der Meisterschule ein zweites Zimmer mieten muss, kann Steuervorteile nutzen. Darauf muss man achten:
Der Fiskus greift Arbeitnehmern und Selbstständigen finanziell unter die Arme, wenn sie eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhalten müssen. Die Finanzämter prüfen allerdings immer genauer, ob alle Bedingungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.
Zunächst hinterfragen sie, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. "Pendler müssen belegen, dass ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz liegt", betont Stefan Rattay, Steuerberater der WWS in Aachen.
Tipp: Als Lebensmittelpunkt gilt der Wohnort, an dem die persönlichen Bindungen am engsten sind. Wohnt die Hauptbezugsperson in der Hauptwohnung, erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung meist problemlos an.
Alleinstehende müssen gesondert nachweisen, dass sie enge persönliche Beziehungen am Erstwohnsitz pflegen, etwa zu Freunden und Verwandten.
Mögliche Nachweise:
- Barabhebungen
- Arztbesuche
- Einladungen zu Feiern am Heimatort
- Vereinsmitgliedschaften
Heimfahrten
Wichtiges Kriterium ist zudem die Anzahl der Heimfahrten. Bei Verheirateten begnügt sich das Finanzamt mit mindestens sechs Familienheimfahrten pro Jahr. Bei Ledigen werden mindestens zwei Touren pro Monat erwartet.
Belege:
- detaillierte Aufstellungen über die Heimfahrten
- Tankquittungen
- Inspektionsrechnungen oder
- Zugtickets
Bei Verheirateten muss der Partner in der Erstwohnung wohnen und darf auf keinen Fall in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort ziehen. Dann verliert laut Bundesfinanzhof die Erstwohnung ihren Status als Lebensmittelpunkt (BFH, Az. VI B 58/11). Alle Steuervorteile einer doppelten Haushaltsführung gehen verloren.
Wichtig: ein eigener Hausstand
Besonders misstrauisch reagieren Finanzbeamte, wenn Alleinstehende ihren Erstwohnsitz unter einem Dach mit Familie oder Freunden haben. Sie müssen zweifelsfrei belegen, dass sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten. Obendrein müssen sich Ledige mit mehr als zehn Prozent an den Kosten der monatlichen Haushaltsführung beteiligen, so das aktuelle Reisekostenrecht. "Mitbewohner sollten sicherheitshalber einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und die Mieten grundsätzlich überweisen, um alle Zahlungen per Kontoauszug dokumentieren zu können“, rät Steuerberater Stefan Rattay.
Kosten bis 1.000 Euro im Monat sind absetzbar
Seit Anfang 2014 sind nur noch Unterkunftskosten bis monatlich 1.000 Euro absetzbar. Dazu zählen bei einer Mietwohnung neben der Miete auch die Betriebs-, Renovierungs-, Reinigungskosten oder Rundfunkgebühren. Wer eine Eigentumswohnung am Arbeitsort besitzt, kann auch die Finanzierungskosten und die Gebäudeabschreibung abziehen.
Bei Übernachtungen in Hotels oder Pensionen akzeptiert das Finanzamt nur die Kosten für die reine Übernachtung, für das Frühstück dagegen nicht. „Es lassen sich tatsächlich angefallene Unterkunftskosten von bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzen“, sagt Rattay. „Steuerzahler können nicht ausgeschöpfte Beträge auf andere Monate übertragen.“
Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten
Neben den Unterkunftskosten können Erwerbstätige in den ersten drei Monaten auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. An den An- und Abreisetagen sowie bei einer Abwesenheit von der Hauptwohnung von mehr als acht Stunden können Erwerbstätige zwölf Euro, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden sogar 24 Euro geltend machen. Zudem gibt es für Familienheimfahrten 30 Cent pro Entfernungskilometer. Akzeptiert werden auch Umzugs-, Einrichtungs- oder Anschaffungskosten für beruflich genutztes IT-Equipment.
Unternehmen können sich an den Kosten beteiligen
Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung auch steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. So lässt sich das Gehalt um bis zu 1.000 Euro netto monatlich aufstocken. "Arbeitgeber sollten sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen“, rät der Aachener Steuerberater. Erkennt das Finanzamt entgegen der Bestätigung des Arbeitnehmers die doppelte Haushaltsführung nicht an, bleibt der Arbeitgeber gegebenenfalls nicht auf Nachzahlungen sitzen und kann den Arbeitnehmer in die Pflicht nehmen.
Quelle: www.wws-gruppe.de
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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