Wie der Bauherr für Mängelkosten mitbezahlt
Unterläuft dem Architekten ein Planungsfehler, kann die ausführende Baufirma nicht nur ihn, sondern auch den Auftraggeber an der Mängelbeseitigung beteiligen. Da der Architekt meistens Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist, trifft Letzteren nämlich ein Mitverschulden.
Verursacht ein Planungsfehler Mängel am Bau, so haften in der Regel Baufirma und Planer dafür gemeinsam. Juristen sprechen hier von einer sogenannten Gesamtschuld, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
Bauunternehmer und Planer sind Gesamtschuldner: Der Bauunternehmer muss den Mangel beseitigen, der Planer kann in der Regel seinen Fehler nicht mehr korrigieren und muss stattdessen Schadensersatz leisten. Damit die Mängelbeseitigung nicht nur zu Lasten eines der beiden geht, gibt es einen Ausgleich: Der Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Architekten und kann von diesem einen Teil der Kosten zurückverlangen.
Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn
Wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler zurückgeht, kann der Bauhandwerker außerdem einen anteiligen Erstattungsanspruch sogar vom Bauherrn verlangen: Da der planende Architekt in den meisten Fällen als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gilt, trifft den Bauherrn nämlich ein Mitverschulden an dem Planungsfehler.
Das bedeutet für Handwerker und Baufirmen: Sie können – zusätzlich zu etwaigen Sowieso-Kosten – vom Auftraggeber auch einen Betrag für die Mängelbeseitigungskosten verlangen. Und: Sie können außerdem vor der Nacherfüllung auch Sicherheit verlangen. Davon sollten sie im eigenen Interesse Gebrauch machen, rät die ARGE Baurecht.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben