Bank muss beweisen, dass der Kunde nachlässig war
Für Betrug beim Online-Banking trägt grundsätzlich die Bank das Risiko. Will sie Schadensersatz vom Kunden, muss sie ihm nachweisen, dass er fahrlässig mit seinen Daten umgegangen ist.
Bankkunden müssen mit Kontodaten und ihrer PIN sorgfältig umgehen. Bei Betrug muss die Bank den Schaden ersetzen, wenn der Kunde nichts falsch gemacht hat, sagt das Landgericht Kiel. Die Beweislast trägt das Geldinstitut.
Der Fall: Ein Kunde nutzte für sein Online-Geschäftskonto das sogenannte SMS-TAN-Verfahren. Hierbei sendet die Bank für jede Überweisung einen Code aufs Handy, mit dem der Kontoinhaber online die Überweisung freischaltet. In zwei Überweisungen verschwanden von dem Konto insgesamt 28.000 Euro. Diese waren vom Kunden aber nicht autorisiert. Zu dem Zeitpunkt funktionierte sein Handy nicht, was er seinem Mobilfunkanbieter auch gemeldet hatte. Das Geldinstitut sah die Schuld dennoch beim Kunden und wollte den Schaden nicht ersetzen.
Keine Fahrlässigkeit
Das Urteil: Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Kunden. Die Überweisungen seien nicht wegen verlorener, gestohlener oder sonst abhanden gekommener Daten gemacht worden. Die Bank habe nicht nachgewiesen, dass der Kunde die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe.
Der Karteninhaber müsse allerdings vortragen, wie er seine Daten schütze. Dies habe er hier in der mündlichen Verhandlung ausreichend getan. Er sei zum Zeitpunkt der Überweisungen im Besitz des Handys und der SIM-Karte gewesen. Dass diese nicht funktionierte, müsse der Kunde der Bank nicht mitteilen. Er habe die Zahlungen daher nicht durch grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt. Die Bank muss die 28.000 Euro ausgleichen.
Landgericht Kiel, Urteil vom 20. April 2018, Az. 212 O 562/17
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben