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Arbeitsunfähig: Wann Arbeitgeber zahlen müssen

Kleine Betriebe haben finanzielle Probleme bei Ausfällen durch Krankheit. Denn Arbeitgeber sind zur Entgeltfortzahlung verpflichtet – etwa bei Krankheiten, bei Unfällen oder Schwangerschaften.

Jeder Arbeitgeber wünscht sich gesunde Mitarbeiter. Wenn sie aber doch einmal arbeitsunfähig krank sind, kann dies gerade kleine Betriebe finanziell belasten. Aber sie müssen nicht in jedem Fall zahlen.

Feiertage

Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt. Das Arbeitsverhältnis muss bestehen und der Feiertag muss der einzige Grund für den Arbeitsausfall sein. Andere Bedingungen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer wird so bezahlt, als hätte er an einem anderen Werktag gearbeitet. Berechnungsbasis ist die regelmäßige Vergütung oder der Durchschnittsverdienst des letzten Monats.

Krankheit

Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei einem Arbeits- oder sonstigen Unfall ist gesetzlich geregelt. Dafür muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Anspruch darauf haben alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der Arbeitszeit für maximal sechs Wochen (42 Tage). Vorausgesetzt wird, dass die Krankheit ohne eigenes Verschulden des Arbeitnehmers als einzige Ursache zur Arbeitsunfähigkeit führte und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestand. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohn oder Gehalt weiter zu zahlen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer im Vergleichszeitraum der letzten zwölf Monate erzielt hätte.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser beginnt an dem Tag, der auf die Arbeitsunfähigkeit folgt. Um ihn einfordern zu können, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Wenn er länger als drei Kalendertage krankheitsbedingt fehlen wird, muss er seinem Arbeitgeber spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die AU früher vorzulegen ist. Er kann sich solange weigern, das Entgelt zu zahlen, bis der Arbeitnehmer diesen Pflichten nachkommt. Darüber hinaus kann er, nachdem er ihn abgemahnt hat, auch verhaltensbedingt kündigen. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung befreit. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld.

Kinderkrankheit

Wird das Kind des Arbeitnehmers krank, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit von der Arbeit freizustellen und ihm die Bezüge während dieser Zeit fortzuzahlen. Der Freistellungsanspruch kann im Gegensatz zum Vergütungsanspruch nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Wenn ein Vergütungsanspruch besteht, muss der Arbeitgeber das Entgelt für die ersten fünf Arbeitstage fortzahlen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, tritt zunächst die Krankenkasse ein, fordert von ihm dann aber einen Ersatz ihrer Leistungen. Gibt es keinen Anspruch auf Entgelt, zahlt die Krankenkasse Pflegekrankengeld vom ersten Tag an. 

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Schwanger- und Mutterschaft

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Bei Schwanger- und Mutterschaft ist die Entgeltfortzahlung im Mutterschutzgesetz so geregelt, dass der Arbeitgeber außerhalb der Schutzfristen bei bestehenden Beschäftigungsverboten das Gehalt fortzahlt. Es wird nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet. Während der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist ausgleicht.

Entgeltfortzahlungsversicherung

Um den Aufwand der Unternehmen auszugleichen, gibt es die Entgeltfortzahlungsversicherung – sowohl für die Kosten im Krankheitsfall (U1) als auch bei Mutterschaft (U2). Es handelt sich um eine Pflichtversicherung; sich davon zu befreien, ist nicht möglich. Allen Betrieben werden die Fortzahlungen wegen Mutterschaft in vollem Umfang erstattet. Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, erhalten die Aufwendungen wegen Krankheit von Gesetz wegen zu 80 Prozent erstattet.

Die für die Versicherung zu entrichtenden Umlagen sind ein zusätzlicher finanzieller Aufwand. Darum kommt es darauf an, klug zu planen. Die Krankenkassen bieten unterschiedliche Erstattungssätze an (70, 60 oder auch 50 Prozent). Je nach der Höhe unterscheiden sich auch die Umlagesätze. So hat das Unternehmen die Möglichkeit, abhängig vom berechneten durchschnittlichen Krankenstand der Beschäftigten, den günstigsten Erstattungssatz zu wählen. Auf diese Weise bleiben die Kosten für die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern in einem kalkulierbaren Rahmen.

Was bedeutet selbst verschuldet?

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es besondere Konditionen. Vorausgesetzt wird zum Beispiel, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde. Was aber bedeutet selbst verschuldet? Und wie kann der Arbeitgeber – denn er trägt die Beweislast – dies nachweisen? Jürgen Heidenreich, Fachreferent Firmenkundenservice bei der Techniker Krankenkasse (TK), erläutert die Bedingungen.

DHB: Was ist eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit?
Heidenreich: Als selbst verschuldet wird eine Arbeitsunfähigkeit angesehen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Zugrunde gelegt wird dabei das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Wird dagegen zum Beispiel durch Trunkenheit verstoßen, gelten Krankheit oder Unfall als selbst verschuldet. Auch wenn der Arbeitnehmer sich an einer tätlichen Konfrontation beteiligt, Unfallverhütungsvorschriften verletzt oder ärztliche Anordnungen bewusst missachtet, kann dies als Selbstverschuldung gewertet werden. Eine nur leichte Fahrlässigkeit genügt dagegen nicht.

DHB: Nun können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ja nicht vorschreiben, wie sie sich in der Freizeit zu verhalten haben. Auch wenn es um Alkohol geht.
Heidenreich: Das stimmt. Aber wenn ein Mitarbeiter nach Alkoholgenuss mit seinem Auto und 1,6 Promille über eine rote Ampel fährt, mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, sich die Rippen bricht und acht Wochen arbeitsunfähig ist, gilt dies als grob fahrlässiges Verhalten. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Und der Arbeitgeber muss dann das Entgelt in den ersten sechs Wochen nicht fortzahlen.

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DHB: Ein häufiger Fall für die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters sind Sportverletzungen in der Freizeit. Wie sieht es hier mit der Selbstverschuldung aus?
Heidenreich: Bei einem Sportunfall, den der Arbeitnehmer wegen unzureichender Ausrüstung, deutlicher Überforderung oder in einer als gefährlich eingestuften Sportart erleidet, kann unter Umständen von einem Selbstverschulden ausgegangen werden. Wer beispielsweise schon Bandscheibenprobleme hat und im Skiurlaub auf der "Schwarzen Piste" bei einem Sprung stürzt und sich dann nach dem Urlaub wegen starker Rückenschmerzen krank meldet, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert. Zu Recht, denn in diesem Fall hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt. Ebenfalls stoppen kann ein Arbeitgeber die Fortzahlung des Gehalts, wenn der Mitarbeiter eine Sportart ausübt, deren besondere Gefährlichkeit gerichtlich anerkannt ist. Hierunter fallen Sportarten wie Bungee-Springen und Kick-Boxen.

DHB: Eine häufige Ursache für Verletzungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, sind Verkehrsunfälle.
Heidenreich: Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen ist, sollte der Arbeitgeber die Umstände des Unfalls immer eingehend prüfen. Denn wenn der Mitarbeiter seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet hat, kann ein Verschulden vorliegen, das die Entgeltfortzahlung ausschließt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mitarbeiter vergessen hat, den Sicherheitsgurt anzulegen und seine Arbeitsunfähigkeit genau darauf zurückzuführen ist.

DHB: Auch bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers können Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung versagen. Um welche Fälle geht es hier?
Heidenreich: Bleiben wir beim Beispiel Verkehrsunfall. Wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub "verlängern" möchte und einen Unfall mutwillig herbeiführt, der ihn arbeitsunfähig macht, braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung zu leisten. Auch eine unter Zeugen "angekündigte" Krankheit nach einem Streit im Betrieb berechtigt den Arbeitgeber dazu, die Lohnfortzahlung zu verweigern. Zumindest so lange, bis der Arbeitnehmer den Beweis erbracht hat, dass er tatsächlich krank ist und sein Fernbleiben nichts mit der ursprünglichen Ankündigung zu tun hat.

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DHB: Eigentlich trägt ja der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wie kann er das tun?
Heidenreich: Das ist in der Tat schwierig, denn wie der Arbeitgeber informiert wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitnehmer legt in der Regel nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere Angaben vor. Man könnte zwar aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben" nach § 242 BGB folgern, dass er von sich aus auf den fehlenden Anspruch hinweisen müsste. Das wird aber fast immer daran scheitern, dass er gar nicht beurteilen kann, wann das Eigenverschulden groß genug ist. Der Arbeitgeber kann daher sein Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, nur dann geltend machen, wenn er zufällig von den näheren Umständen erfährt.

DHB: Die Arbeitsunfähigkeit kann ja auch durch einen Dritten verschuldet worden sein. Ist der Arbeitgeber in diesen Fällen von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit?
Heidenreich: Im Entgeltfortzahlungsgesetz werden keine Einschränkungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen oder Verletzungen durch Dritte gemacht. Also muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen das Entgelt fortzahlen. Allerdings gibt es zivilrechtliche Vorschriften. Danach können geschädigte Arbeitnehmer in vielen Fällen vom Schädiger Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen. Das trifft unter anderem bei vorsätzlicher Körperverletzung durch Dritte zu, bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall wie einem Sturz bei Glatteis, weil der Streupflicht nicht nachgekommen wurde, oder bei einer Vergiftung durch verdorbene Lebensmittel.

DHB: Und was heißt das für den Arbeitgeber?
Heidenreich: In diesen Fällen geht der Schadenersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls kraft Gesetz auf den Arbeitgeber über, wenn dieser das Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer von einem Hund angegriffen wurde und aufgrund der Verletzungen zwei Wochen arbeitsunfähig ist, besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den Hundehalter. Der Arbeitgeber kann von ihm oder von dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz in eigenem Namen einfordern. Dazu muss er natürlich über die Umstände des Falles informiert sein. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dies mitzuteilen. Verschweigt er diese Angaben, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Was tun, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum krank sind?

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Das Ausfallen eines Mitarbeiters führt schnell zu hohen Belastungen für den ganzen Betrieb. Die Umlageverfahren der Entgeltfortzahlungsversicherungen U1 und U2 sorgen hier für Sicherheit.

Die Umlageverfahren U1 und U2 sind Instrumente der gesetzlichen Krankenkassen, die im Fall von Krankheit oder Mutterschaft die finanziellen Kosten eines Betriebes abfedern. Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist für Arbeitgeber verpflichtend. Sie zahlen im Umlageverfahren einen monatlichen Fixbetrag an die Krankenkassen.

Vor allem kleinere Betriebe trifft die Krankheit eines Mitarbeiters oftmals hart. Beschäftigt ein Unternehmen höchstens 30 Mitarbeiter, greift daher das Umlageverfahren U1. Die Umlagehöhe bemisst sich dabei nach dem Einkommen aller im Betrieb beschäftigten Personen. Jeweils nach Wunsch des Arbeitgebers erstattet die Krankenkasse bis zu 80 Prozent der gesetzlich festgelegten Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen, die der Beschäftigte krankheitsbedingt ausfällt. Die Grenze von 30 Mitarbeitern schließt Auszubildende und Behinderte nicht ein, Teilzeitbeschäftigte hingegen werden anteilig nach ihrer Arbeitszeit hinzugezählt.

Auch wenn eine Mitarbeiterin wegen Mutterschaft ausfällt, kann dies das Unternehmen belasten. Jeder Betrieb, unabhängig vom Geschlecht oder der Anzahl seiner Mitarbeiter, ist zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 verpflichtet. Begibt sich eine Mitarbeiterin in Mutterschutz, zahlt die Krankenkasse ein einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld. Die anfallende Differenz bis zur Höhe des vorherigen durchschnittlichen Nettogehalts übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Über das Umlageverfahren bekommt er diese Leistung aber zu 100 Prozent ersetzt.

Quelle: Techniker Krankenkasse
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Text: / handwerksblatt.de

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