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HWK Koblenz | Dezember 2024
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November 2021
Wichtige Änderung für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen: Sie müssen ab 2022 die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Ab 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln, das meldet die Minijob-Zentrale in einem Blog-Beitrag.
Hintergrund: Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.
Ab dem 1. Januar 2022 muss die Steuer-ID aller gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss der Arbeitgeber in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben, meldet die Minijob-Zentrale.
Die Steuer-Identifikationsnummer – auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt – ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus elf Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwalteten Datenbank gespeichert.
Zu den Stammdaten gehören unter anderem Name (einschließlich früherer Namen), Geburtsdatum und -ort, Geschlecht sowie die letzte bekannte Anschrift. Außerdem ist dort auch das zuständige Finanzamt hinterlegt. Die Steuer-ID wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig, also auch bei einem Namenswechsel oder Umzug.
Ende des Jahres 2008 wurde die Steuer-ID allen Bürgern, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, in einem Brief des BZSt mitgeteilt. Wer in Deutschland gemeldet ist, bekommt seine Steuer-ID seit ihrer Einführung automatisch per Post zugesendet. Auch nach der Geburt eines Kindes erhält dieses bereits den ersten Brief mit der Steuer-ID. Ausländer erhalten ihre Steuer-ID ebenfalls automatisch nach ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland.
Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung dem Schreiben des BZSt bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-ID oder dem Schreiben des Finanzamts im Oktober/November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM).
Sind diese Dokumente nicht auffindbar, kann vom Arbeitnehmer auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern eine erneute Mitteilung der Steuer-ID beantragt werden.
Die Steuer-ID ist bei jeder Kommunikation mit dem Finanzamt, wie beispielsweise bei der Steuererklärung oder der Beantragung von Freistellungsaufträgen, anzugeben. Aber auch bei bestimmten Anträgen auf Sozialleistungen, wie unter anderem Kindergeld oder Rente, wird die Steuer-ID benötigt. Sie ist auch Krankenkassen mitzuteilen, wenn diese Daten über gezahlte oder erstattete Beiträge an die Finanzverwaltung melden muss.
Quelle: Minijob-Zentrale
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