Anzeigepflicht: Schwerbehinderte Beschäftigte melden
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen spätestens bis 31. März 2025 melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigten. Auch die Ausgleichsabgabe wird dann fällig.
Unternehmen mit 20 und mehr Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Tun sie das nicht oder nicht ausreichend, zahlen sie eine sogenannte "Ausgleichsabgabe".
Die Agentur für Arbeit Mainz erinnert daran, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis spätestens 31. März 2025 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Das Geld wird für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt.
Für die sogenannte Schwerbehindertenanzeige gibt es die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik "Software". Auch die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt
Für Betriebe ab 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt:
- Bei einer Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent sind 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (monatlich) zu bezahlen,
- bei zwei Prozent bis unter drei Prozent liegt der Staffelbetrag bei 245 Euro,
- bei über null Prozent bis unter zwei Prozent sind 360 Euro und
- bei einer fehlenden Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen (null Prozent) wird der Höchstbetrag von 720 Euro im Monat fällig.
Der höchste Staffelbetrag der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 1. Januar 2024 für diejenigen Betriebe, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben.
Für kleinere Betriebe gilt folgende Regelung:
Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
- Sie zahlen im Monat 210 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen.
- Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, zahlen sie 140 Euro monatlich.
Unternehmen mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen.
- Sie zahlen 410 Euro im Monat, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen.
- Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 245 Euro, bei weniger als zwei Personen 140 Euro zu zahlen.
Quelle: Agentur für Arbeit; Rehadat
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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