Wer falsche AGB benutzt, kann die gelbe Karte sehen.

Wer falsche AGB benutzt, kann die gelbe Karte sehen. (Foto: © maxriesgo/123RF.com)

Vorlesen:

Abmahnungen gibt's jetzt auch für AGB

Das wissen viele Unternehmer nicht: Wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kann dafür abgemahnt werden.

Fast jeder Betrieb benutzt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder kommt zumindest mit den AGB von Geschäftspartnern in Kontakt. Wer sich gegenüber seinen Kunden auf das "Kleingedruckte“ stützt, sollte einiges beachten. Denn in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Unternehmer für Fehler bei der Formulierung oder der Einbeziehung von AGB haftet.

Neuerdings können auch Abmahnungen wegen unwirksamer AGB auf Betriebe zukommen. Bekannt sind solche Abmahnungen bisher in erster Linie wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, wenn etwa Konkurrenten Fehler im Impressum oder kopierte Bildern monieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) ermöglicht jetzt aber auch das Abmahnen wegen unwirksamer AGB!

Was sagt der BGH?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Az. I ZR 45/11) bestimmte Klauseln (s. u.) für unwirksam erklärt. Eigentlich gelten die AGB-Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und nicht der Wettbewerber. Der BGH hat in diesem Urteil aber die Regelungen zum AGB-Recht als sogenannte Marktverhaltensregelungen eingestuft. Damit will er verhindern, dass Wettbewerber einen Vorsprung bekommen, wenn sie das Recht brechen. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Unternehmen einen solchen Vorsprung, wenn es unwirksame AGB verwendet. Das bedeutet, dass AGB-Klauseln, die gegen diese Regeln verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und daher von Konkurrenten oder Verbraucherschützern abgemahnt werden können.

Das könnte Sie auch interessieren:

Der BGH hat die folgenden Klauseln gekippt!

  1. "Für einen Teil der Waren besteht keine Vorratshaltung, der Käufer hat kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche an ... zu stellen“
  2. "Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, deren Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit“
  3. "Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt“

Wer eine solche Klausel in seinen AGB verwendet, sollte also vorsichtig sein: Alle diese Formulierungen benachteiligen Kunden unangemessen, der Verwender verstößt damit gegen seine fachliche Sorgfalt. Die Verstöße könnten die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers spürbar beeinträchtigen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Verbraucherkunde davon abgehalten wird, seine bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Dies gilt besonders für die oben aufgeführten Klauseln Nr. 1 - 3, die unangemessene Annahme- oder Lieferfristen, pauschale Haftungsausschlüsse und Haftungsausschlüsse für fahrlässig verursachte Körperschäden vorsehen.

Folge

Jede AGB-Klausel, die gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstößt, ist ungültig. Achtung: Viele Unternehmen unterschätzen die Gefahr unwirksamer AGB! Die Klausel entfällt nicht nur komplett und der Betrieb muss haften. Gegen Betriebe, die solche Klauseln verwenden, kann der Kunde auch auf Schadensersatz klagen. Denn wer unwirksame AGB benutzt, verstößt gegen seine Pflichten. Und zu guter Letzt droht wegen des BGH-Urteils jetzt auch noch die kostenpflichtige Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Praxistipp

Wer eine Abmahnung wegen unwirksamer AGB erhalten hat, sollte dies nicht ungeprüft akzeptieren, denn es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an! Der BGH hat sein Urteil nur auf die oben beschriebenen Formulierungen gestützt. Es ist somit offen, ob und welche anderen AGB-Klauseln einen Konkurrenten zur Abmahnung berechtigen. Merke: Nicht jede Klausel dient dem Verbraucherschutz und ist abmahnfähig!
Checkliste AGB 
Grundsatz: AGB mit Sorgfalt formulieren!
• Prüfen Sie, wem gegenüber die AGB eingesetzt werden sollen! Verbraucher und/ oder Unternehmer? Hier gibt es verschiedene Voraussetzungen.
• Kopieren sie Ihre AGB nicht einfach vom Konkurrenten. AGB sollten den individuellen Anforderungen des Betriebes entsprechen.
• Achten Sie auf eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag! Zum Beispiel: Der Abdruck auf der Rückseite des Kopfbogens reicht nicht, wenn nicht auf der Vorderseite ein Hinweis hierauf erfolgt; das Gleiche gilt für die Übersendung erst mit der Rechnung. 
• Wählen Sie eine klare und verständliche Struktur – auch optisch – und eine leicht verständliche Sprache. 
• Überprüfen Sie regelmäßige Ihre AGBs, damit sie Gesetzesänderungen und der aktuellen Rechtsprechung genügen• Achtung: Auch Arbeitsverträge unterliegen grundsätzlich der AGB Kontrolle, so dass alte Vertragsmuster geprüft werden sollten. 
• Seit 2014 können auch Handwerker die erforderliche Widerrufsbelehrung in ihre AGB integrieren – hier müssen Sie aber sowohl optisch als auch inhaltlich genau formulieren. Denn wenn sie unwirksam ist, hat der Verbraucher-Kunde für ein Jahr und 14 Tage ein Widerrufsrecht (inkl. Rückzahlungspflicht des Betriebes).

Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen bis mittelständischen Unternehmen. Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen sowie der Service einer externen Rechtsabteilung.

Foto: privat

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: