19 Prozent Umsatzsteuer für Partyservice
Bäcker und Fleischer bieten oft auch einen Partyservice an. Sie müssen sich auf den Regelsteuersatz von 19 Prozent einstellen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent nur, wenn man wie an der Pommesbude ausschließlich Standardspeisen anbietet. Das sei beim Catering aber nicht der Fall. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gilt laut BFH nur dann, wenn man lediglich Standardspeisen ohne "zusätzliches Dienstleistungselement" liefert - also etwa eine Portion Pommes im Einweggeschirr - oder wenn man belegt, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.
Fleischerei mit Partyservice lieferte Speisen fürs Buffet
Die Klägerin betrieb eine Fleischerei mit Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Gerichte in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr und Besteck sowie Stehtische und Personal zur Verfügung.
Die Inhaberin der Fleischerei vertrat die Auffassung, dass sie nur Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement an ihre Kunden ausliefert. Der Bundesfinanzhof entschied im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber, dass es solche Standardessen nur an Imbissbuden geben kann. Gerichte, die man auf Bestellung eines bestimmten Kunden anfertigt, seien keine Standardspeisen.
Pommes oder Vitello Tonnato
Für den BFH sind Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites also Standardspeisen, nicht aber ein Buffet für 70 Personen. Der Dienstleistungsanteil sei beim Buffet deutlich größer als an der Pommes-Bude und die Zubereitung erfordere mehr Arbeit und Sachverstand. Allein schon das Anrichten der Speisen auf einer Platte gilt als Dienstleistungselement.
Wenn es auf einem Buffet also zum Beispiel Vitello tonnato gibt oder Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherten Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse und Geflügelsalat mit Rigatoni, dann gehe das über Standardspeisen hinaus.
Auf das Gericht kommt es an
"Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung unterscheiden EuGH und BFH nunmehr zwischen Standardspeisen, die Gegenstand einer ermäßigt besteuerten Lieferung sein können und aufwendiger zubereiteten Speisen, in deren Abgabe eine normal besteuerte sonstige Leistung zu sehen sei", erklärt Simone Schlewitz, Steuerexpertin beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Schlewitz weist darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium ein neues BFM-Schreiben zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlichen will, das die im letzten Jahr ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BFH berücksichtigt. Bis zur Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens gilt das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 fort.
Foto: © bhofack2/123RF.com
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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