Was tun, wenn Kunden insolvent werden?
Bei Insolvenz eines Vertragspartners müssen Gläubiger schnell handeln, um Schaden vom eigenen Betrieb abzuwenden. Ein Experte erklärt, welche Maßnahmen man ergreifen sollte.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Sanierung, Schutzschirm oder Insolvenz?
Energiekrise, Inflation, Lieferengpässe: Angesichts dieser turbulenten Zeiten sind einige Unternehmen gezwungen, Insolvenz anzumelden. Bei der Pleite eines Vertragspartners ist eine schnelle Reaktion als Gläubiger gefragt, um Schaden am eigenen Unternehmen zu verhindern. Was Sie bei der Insolvenz eines Kunden beachten müssen, weiß Unternehmensberater Alexander Waschinger.
Schnelles Handeln ist nötig
Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Es besteht eventuell auch die Chance, das angeschlagene Unternehmen zu sanieren und neu aufzustellen. Trotzdem ist für Vertragspartner schnelles Handeln gefragt. "Falls Sie davon betroffen sind, sollten Sie umgehend den Insolvenzverwalter kontaktieren, um die Vertragsbeziehung anzuzeigen und zu besprechen", rät Waschinger.
Bestehen gute Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens, kann es sich aus wirtschaftlicher Sicht durchaus lohnen, veränderte Bedingungen zu akzeptieren, um eine langfristige Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung zu ermöglichen.
Der Zeitpunkt entscheidet, wie offene Forderungen beglichen werden
Ob und wann eine offene Forderung beglichen wird, hängt davon ab, ob die Forderung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist:
- Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind in der Regel bloße Insolvenzforderungen. Sie werden am Ende des Verfahrens in Höhe der Insolvenzquote erfüllt. Vorausgesetzt, die Forderungen wurden beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet.
- Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten. Diese werden durch den Insolvenzverwalter meist zügig und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bezahlt. Auch die aus noch nicht vollständig erfüllten Verträgen resultierenden Forderungen werden als Masseverbindlichkeiten eingestuft.
Risiko der Insolvenzanfechtung verringern
Bei der Insolvenz eines Kunden besteht die Gefahr der Insolvenzanfechtung. Das heißt, der Insolvenzverwalter kann bereits erhaltene Zahlungen zurückfordern, ohne dass der Vertragspartner seine Leistung zurückerhält. Eine Möglichkeit, das Risiko der Insolvenzanfechtung zu reduzieren, ist die Einhaltung des sogenannten "Bargeschäftsprivilegs". In diesem Fall ist eine Anfechtung nahezu ausgeschlossen, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und unmittelbar ausgetauscht wurden. Als "unmittelbar" wurde bisher ein maximaler Zeitraum von 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung eingestuft.
Sicherungsrechte anzeigen!
Grundsätzlich gilt: Sicherungsrechte bleiben auch im Falle einer Insolvenz erhalten. Wurden diese wirksam vereinbart, müssen Insolvenzverwalter gelieferte Waren grundsätzlich herausgeben (Eigentumsvorbehalt). Wurden diese bereits weiterverkauft, besteht ein Anrecht auf die Forderungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Sicherungsrechte sollten daher umgehend beim Insolvenzverwalter angezeigt werden!
Quelle: Ecovis
Was ist Insolvenz? Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Schuldners, Rechnungen zu begleichen. Das ist der Fall bei akuter oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Anträge können Gläubiger und Schuldner stellen. Geregelt ist das Verfahren in der Insolvenzordnung. Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen, indem das Schuldnervermögen verwertet und der Erlös verteilt wird. Das Insolvenzgericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter und stattet ihn mit entsprechenden Rechten aus.
Ist Ihr Betrieb gefährdet? Machen Sie > hier den Selbst-Test !Insolvenz Wie man die Notbremse zieht, lange bevor man abstürzt! > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben