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HWK Trier | November 2024
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Einen Schummel-Diesel muss der Kunde nicht behalten. Foto: © cbies/123RF.com (Foto: © trevorbenbrook/123RF.com)
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Februar 2018
Eine VW-Käuferin kann ihr Fahrzeug zurückgeben, weil es wegen der Schummel-Software mangelhaft ist. Der Vertragshändler hat seine aussichtslose Berufung zurückgezogen.
Das Oberlandesgericht Köln hatte der Berufung eines VW-Händlers gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen keine Aussicht auf Erfolg ingeräumt und in einem Hinweisbeschluss im Dezember 2017 darauf hingewiesen. Der Händler zog die Berufung am 14. Februar 2018 zurück und muss nun das Fahrzeug zurücknehmen sowie den Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten.
Der Fall: Die Kundin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher vom Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht Aachen auf Rücknahme des Fahrzeugs gegen Ihren Händler. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Juli 2017 statt (Az. 8 O 12/16). Dagegen legte der Händler vor dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein, die er nun zurückzog.
Auto ist mangelhaft
Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht Köln hatte beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Verurteilung des Landgerichts Aachen richtig ist. Das Fahrzeug sei wegen der Manipulations-Software mangelhaft.
Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen, zumal in der Zwischenzeit der Verkehrswert des PKW in Frage stand. Die Kundin kann das Fahrzeug zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen.
Landgericht Aachen, Urteil vom 7. Juli 2017, Az. 8 O 12/16, rechtskräftig; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017, Az.18 U 112/17
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