Registrierkasse

Moderne Kassensysteme sind nicht betroffen. (Foto: © Antonio Diaz/123RF.com)

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Alte Registrierkassen müssen bis 31. Dezember raus

Haben Sie noch eine alte Registrierkasse im Geschäft? Sie muss Ende des Jahres ausgetauscht werden, das hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt. Betroffene Betriebe sollten sofort Steuerberater und Kassenhersteller kontaktieren.

Ab 2020 müssen Registrierkassen und PC-Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung, der TSE,  ausgerüstet sein. Die Finanzämter räumen den Betrieben aber eine Schonfrist ("Nichtbeanstandungsfrist") bis Ende September ein, da es diese TSE noch nicht flächendeckend zu kaufen gibt.

Aktuelle Infos zur Umrüstung mit einer TSEWas aber, wenn die Kasse gar nicht mehr aufrüstbar ist? Muss man dann bis 31. Dezember 2019 eine neue Kasse anschaffen? Oder gilt hier auch die Nichtbeanstandungsregelung? Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat beim Bundesfinanzministerium nachgefragt.

Wurde die Kasse vor dem 26. November 2010 angeschafft?

Das Ministeriums hat dem ZDH Mitte Dezember mitgeteilt, dass nicht aufrüstbare PC-Kassen sowie vor dem 26. November 2010 angeschaffte nicht aufrüstbare Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2019 ausgetauscht werden müssen.

Die Steuerexperten des ZDH raten betroffenen Betrieben, sich sofort an ihren Steuerberater zu wenden. Dieser könne prüfen, ob durch einen Antrag gemäß Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) beim Finanzamt eine weitere Verwendung der Kassen um einige wenige Monate angestrebt werden kann und soll (siehe unten).

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Aktuelle Broschüre des ZDH zum Thema Kassenführung für bargeldintensive Betriebe

Wie weit ist der Entwicklungsstand der Kassensoftware?

Ergänzend sollten die Unternehmer ihren Kassenhersteller kontaktieren. Sie sollten sich dort erkundigen, wie weit der aktuelle Entwicklungsstand der Kassensoftware ist, durch den eine Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ermöglicht wird und die weiteren Anforderungen der Neuregelungen erfüllt werden.

"Hierdurch können Einschätzungen zur erwarteten erhöhten Kostenbelastung getätigt werden, die nur daraus resultieren, dass zu einem Zeitpunkt, an dem weder eine TSE auf dem Markt verfügbar ist, noch die Entwicklungen der erforderlichen Kassensoftware abgeschlossen sind, eine Kasse angeschafft werden müsste, die noch nicht vollumfänglich 'TSE-Ready' ist", schreibt der ZDH.

Die Betriebsinhaber sollten sich außerdem eine Aussage von ihrem Kassenhersteller einholen, wann dieser mit einer Auslieferung der TSE rechnet. Der ZDH rät, sich die Angaben des Herstellers unbedingt schriftlich bestätigen zu lassen. 

 

So könnte man den Antrag beim Finanzamt begründen:

  • "Die aktuell auf dem Markt verfügbaren Kassen sind nur bis zu einem gewissen Grad "TSE-Ready". Daher entsteht ein erhöhter Umstellungsaufwand unter anderem durch die zusätzlich erforderlichen Anpassungen der Kassen."

  • "Verglichen mit den Fällen, in denen die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung kommt, wird sich darüber hinaus für die Finanzverwaltung weder ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergeben, noch besteht ein abweichendes erhöhtes Besteuerungsrisiko."

  • "In beiden Fällen erfüllen die Kassen die Anforderungen der KassenRL 2010 und es wird jeweils keine TSE verwendet, da diese noch nicht verfügbar sind. Die Belegangaben werden sich ab dem 1.1.2020 daher nicht unterscheiden, da die Sicherheitsmerkmale der TSE in beiden Fällen nicht ausgewiesen werden können." 


Quelle: ZDH

Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, gibt es im Kassengesetz eine Übergangsregelung. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.

Voraussetzung: Die Kasse entspricht den aktuellen Anforderungen, ist aber baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufrüstbar und erfüllt die Anforderungen des § 146a AO ab 2020 nicht.

 

Text: / handwerksblatt.de