Achtung beim stellen von Rechnungen, Korrekturbeträge müssen klar von Gutschriften zu unterscheiden sein.

Achtung beim stellen von Rechnungen, Korrekturbeträge müssen klar von Gutschriften zu unterscheiden sein. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Die gewohnte Gutschrift gibt es nicht mehr

Unternehmer müssen Änderungen bei der Rechnungstellung berücksichtigen. Wird im Gutschriftschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung jetzt die Angabe "Gutschrift" enthalten.

Sogenannte kaufmännische Gutschriften (etwa Korrekturbelege) können nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Empfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nach Paragraf 14c UStG schuldet. Kaufmännische Gutschriften müssen nun stattdessen als "Rechnungskorrektur", "Zahlungsaufforderung" oder "Belastungsanzeige" bezeichnet werden.

Steuerberater kritisieren die Neuregelung

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich am 9. Juli in einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium dafür eingesetzt, die strengen Neuregelungen zur Verwendung des Wortes "Gutschrift" zu entschärfen. In der Praxis, vor allem im internationalen Geschäftsverkehr, finde man häufig die Angabe "credit note" oder "self billing" auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.

Außerdem würden Unternehmen im Fall von Warenrückgaben nach einer Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und dann eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, indem sie diese Abrechnung als "Gutschrift" bezeichnen. Die Bundessteuerberater erwartet eine Klarstellung, dass der Begriff " Gutschrift" bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen noch nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt.

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Hintergrund

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde unter anderem § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Bei der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist jetzt die Angabe "Gutschrift" erforderlich. Das Wort "Gutschrift" muss unbedingt auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Text: / handwerksblatt.de

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