Flutkatastrophe: Entlastungen für Unternehmen und Betroffene
Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung verlängert den Katastrophenerlass in verschiedenen Bereichen. Rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener gelten jetzt bis zum 31. März dieses Jahres.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Hochwasserkatastrophe in Deutschland
Nach der Flutkatastrophe im Juli des vergangenen Jahres hatte die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung einen Katastrophenerlass mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Betriebe beschlossen. Nun hat sie den Erlass verlängert. Damit gelten etwa 50 Maßnahmen jetzt bis zum 31. März des laufenden Jahres. Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasserkatastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.
Zu den konkreten Maßnahmen gehören:
- Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
- Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
- Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
- DownloadsDer Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind hier abrufbar.Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
- Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
- Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
Quelle: NRW-Finanzministerium
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Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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