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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Handwerkerrechnungen können zwar nur einmal von der Steuer abgesetzt werden aber in mehreren Wohnungen verrichtet werden. (Foto: © Igor Daniel/123RF.com)
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Ehegatten mit mehreren Wohnungen können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag in Anspruch nehmen, sagt der Bundesfinanzhof (BFH).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Fall entschieden, den Handwerkerbonus (im Streitfall 600 Euro, aktuell 1.200 Euro) zweimal anzusetzen, weil er objektbezogen sei. Nun kippte der BFH das Urteil der Vorinstanz.
Für eine mehrfache Inanspruchnahme des Steuerbonus finde sich kein Anhaltspunkt im Gesetz, erklärte hingegen der BFH. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen seien.
Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien. Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach der Handwerkerbonus nur einmal gewährt.
Wer mit Bezug auf das positive Urteil des FG Baden-Württemberg Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt hatte, wird sich der aktuellen BFH-Entscheidung fügen müssen. Bei einer klugen Planung, wie zum Beispiel die Verlagerung von Handwerker- und Dienstleistungen in andere Jahre oder durch Rechnungsteilung, können Steuerpflichtige dennoch eine hohe Steuerersparnis erreichen, sagt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine.
Hintergrund: Für Handwerkerarbeiten in einem Privathaushalt können Rechnungen bis zu 1.200 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29. Juli 2010 - VI R 60/09, am 06. Oktober 2010 veröffentlicht. Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: 11 K 44/08.
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