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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht Handwerker Rechnungen können auch steuerlich berücksichtigt werden, wenn man diese nicht selbst bezahlt. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Mutter hatte von ihrem Sohn ein lebenslanges Wohnrecht in dessen Haus als sogenanntes Altenteil erhalten. Handwerker-Rechnungen kann sie steuerlich geltend machen.
Auch dann, wenn sie diese nicht selbst bezahlt. Das sagt ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Ihr Sohn hatte die Rechnungen im Rahmen der Altenteil-Regelung übernommen. Seine Zahlungen machte er als dauernde Last in seiner Steuererklärung geltend. Dies wurde der Mutter als steuerpflichtiges Einkommen angerechnet.
Sie argumentierte, zumindest indirekt sei sie dadurch mit den Handwerkerleistungen belastet gewesen. Das Gericht gab ihr Recht und korrigierte den Steuerbescheid: Die Handwerkerleistungen wurden steuermindernd berücksichtigt.
Hintergrund: Was ist ein Altenteil? Häufig übertragen ältere Leute ihre Immobilien an ihre Kinder und lassen sich als Gegenleistung ein sogenanntes Altenteil zusichern. Per Vertrag wird dann geregelt, dass die Eltern von den Kindern ein Wohnrecht, Versorgung und Pflege erhalten.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Januar 2013, Az.: 2 K 239/12
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