Wer Flüchtlinge beschäftigt oder ausbildet, hat nicht selten Anspruch auf Fördermittel.

Wer Flüchtlinge beschäftigt oder ausbildet, hat nicht selten Anspruch auf Fördermittel. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Flüchtlinge beschäftigen: Das gibt’s vom Staat

Wer Geflüchtete beschäftigt oder ausbildet, kann Förderungen beantragen. Hier eine Übersicht.

Vom Geflüchteten ohne Deutschkenntnisse bis zur Fachkraft – glaubt man einschlägigen Artikeln oder den Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit, kann das fünf bis sechs Jahre dauern. Deutlich länger als bei einem in Deutschland geborenen Auszubildenden. Sollte der Aufwand für den Betrieb wirklich größer sein, lässt sich Unterstützung beantragen. Zuständig ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Betriebe können beispielsweise eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung zur Ausbildungsvorbereitung erhalten, sofern die Voraussetzungen stimmen. Außerdem können Unternehmer unter Umständen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bekommen, beispielsweise einen Eingliederungszuschuss. Wir haben eine Übersicht über die Förderungen zusammengestellt und erklären, wer sie in Anspruch nehmen kann.

Ab dem 1. Juni startet ein Förderprogramm, bei dem das Handwerk mit dem Bundesbildungsministerium und der Bundesagentur für Arbeit kooperiert: In den 500 Überbetrieblichen Bildungsstätten des Handwerks sollen junge Flüchtlinge mit sicherer Bleibeperspektive auf eine betriebliche Ausbildung vorbereitet werden. Die Teilnehmer lernen bis zu drei Ausbildungsberufe kennen, sind in den Bildungszentren und in Betrieben in praktische Arbeitsabläufe eingebunden. Sie erhalten berufsbezogenen Sprachunterricht und werden von Sozialpädagogen begleitet. Bis Ende 2018 will das Handwerk 10.000 Praktikumsplätze für die Teilnehmenden anbieten. Handwerksbetriebe, die sich beteiligen wollen, können sich an ihre jeweilige Handwerkskammer wenden. Die Ansprechpartner, die bei den Kammern rund um das Thema "Beschäftigung von Geflüchteten“ beraten, haben wir für Sie aufgelistet.

Förderungen

Assistierte Ausbildung (ASA)

  • Greift vor und während einer ­Berufsausbildung.
  • Ein externer Träger schließt einen Kooperationsvertrag mit dem ­Betrieb. Der Träger bereitet den Auszubildenden auf die Ausbildung vor und begleitet sie.
  • Der Träger unterstützt den Betrieb bei Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Begleitung im Betriebsalltag. Er kümmert sich um Formalitäten wie die Ausbildungsberechtigung oder die Inanspruchnahme von weiteren Programmen zur Förderung der Ausbildung.

Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Geduldete Personen

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  • können nach 15 Monaten ­Aufenthalt einen Antrag auf ASA stellen

Asylbewerber

  • haben keinen Anspruch

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
Unterstützung während der Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung. Gefördert wird nach Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit Betrieb und Berufsschule kann gefördert werden:

  • Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder Fachtheorie
  • Sprachunterricht
  • sozialpädagogische Begleitung

Den Unterricht oder die Begleitung übernimmt ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Der Aufwand umfasst drei bis acht Stunden pro Woche – außerhalb der Arbeitszeit.

Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Geduldete Personen

  • können die Hilfe nach einem Aufenthalt von 15 Monaten in ­Anspruch nehmen

Asylbewerber

  • haben keinen Anspruch

Einstiegsqualifizierung (EQ)
Betriebe haben die Möglichkeit, potenzielle Auszubildende und ihre Fähigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im ­betrieblichen Alltag kennenzulernen. Bei der Vergütung müssen tarifliche Vereinbarungen beachtet werden. Die Arbeitsagentur schießt auf ­Antrag bis zu 216 Euro im Monat dazu. Außerdem erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuss zum Sozialversicherungsbeitrag, der sich am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag orientiert. Auch ausbildungsbegleitende Hilfen ­können beantragt werden.

Anerkannte Flüchtlinge

  • gilt ohne Einschränkung

Junge Asylbewerber und ­Geduldete

  • können ab dem 4. Aufenthaltsmonat gefördert werden

Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, das Jobcenter sowie die ­Handwerkskammer.

Eingliederungszuschuss (EGZ)
Arbeitgeber erhalten finanzielle ­Unterstützung, wenn sie Mitarbeiter ­einstellen, die nicht über die gewünschten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Über Höhe und Dauer wird je nach individuellem Fall entschieden. ­Ansprechpartner ist die zuständige Agentur für Arbeit.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)
Zur Feststellung oder Vermittlung von beruflichen Kenntnissen kann eine Maßnahme beim Arbeitgeber durchgeführt werden, die bis zu sechs Wochen dauern kann. Über Notwendigkeit und Dauer entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Sie prüft auch, ob weitere Förder- und Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.

Perspektive für junge Flüchtlinge (PerjuF)
Maßnahme, die junge Flüchtlinge, die unter 25 Jahre alt sind, über die deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme informiert. Idealerweise sollen die Teilnehmer danach eigenständig einen Beruf wählen und eine Ausbildung beginnen können.

Anerkannte Flüchtlinge

  • ohne Einschränkung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen

Asylbewerber

  • Falls bei ihnen ein rechtmäßiger, dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Wartezeit möglich. Das gilt für ­Geflüchtete aus Syrien, dem Iran, Irak und Eritrea.


Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU)
Wenn geringqualifizierte Beschäftigte an Weiterbildungen teilnehmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen können, kann der Betrieb für die Ausfallzeiten einen Arbeitsentgeltzuschuss erhalten. Darüber hinaus kann der Beschäftigte die Lehrgangskosten ­erstattet sowie einen ­Zuschuss zu weiteren Kosten bekommen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Quelle: Agentur für Arbeit

Text: / handwerksblatt.de

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