Arbeitsunfall, Bestatter, Recht, Urteil

Bestatter müssen manchmal schwer tragen. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Arbeitsunfall eines Bestatters

Ein Bestattungshelfer, der beim Anheben eines Leichnams seinen Arm verletzt, hat einen Arbeitsunfall und ist gesetzlich unfallversichert.

Ein Arbeitsunfall  ist "ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt". Das gilt auch für einen Bestattungshelfer, wenn er beim Heben einer Leiche einen körperlichen Schaden davonträgt. Der Unfallversicherungsträger muss dafür aufkommen.

Der Fall

Der Versicherte arbeitete als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). 2016 sollte er mit einem Kollegen eine verstorbene Frau abholen. Beim Anheben der Leiche vom Bett verspürte der Kläger ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens. Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zunächst diagnostizierter Bizeps-Sehnenabriss hat sich später nicht bestätigt. Der Versicherte war vier Wochen arbeitsunfähig.

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das Urteil

Die Richter gaben dem Mann Recht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitten hat, die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt". Die dabei stattgefundene mechanische Krafteinwirkung zähle zu den äußeren Ursachen. 

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Ein Versicherter, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternehme und dabei einen Gesundheitsschaden erleide, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geschützt seien nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten gebe es nicht.

Dass sich die ursprüngliche Diagnose eines Bizeps-Sehnenabrisses nicht bestätigt habe, sei für die Feststellung als Arbeitsunfall irrelevant. 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2018, Az.  L 6 U 1695/18

Text: / handwerksblatt.de

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