Flexiblere Vorschriften für Mehrwertsteuersätze
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf neue Regeln für die Mehrwertsteuer geeinigt. Sie haben die Liste von Produkten und Dienstleistungen, für die ein ermäßigter Steuersatz möglich ist, erweitert.
Die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich auf eine Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften verständigt. Das Verzeichnis der Produkte und Dienstleistungen, auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können (Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie), wird aktualisiert. Neu in dem Verzeichnis: Produkte und Dienstleistungen, die dem Gesundheits- oder Umweltschutz dienen oder die Digitalisierung voranbringen. Güter zur Deckung von Grundbedürfnissen (wie Nahrungsmittel, Arzneimittel oder pharmazeutische Erzeugnisse) können komplett von der Mehrwertsteuer befreit werden.
Neu hinzugefügt in die Liste für ermäßigte Steuersätze wurden etwa digitale Dienstleistungen wie Internetzugang oder Live-Streaming von Veranstaltungen. Für den Gesundheitsschutz kommen zum Beispiel und Schutzausrüstung und bestimmte medizinische Ausrüstung und notwendige Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen hinzu. Mit Blick auf den Klimaschutz wurden zum Beispiel Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele ergänzt.
Wettbewerbsverzerrungen vermeiden
Im Gegenzug soll es spätestens ab 2030 keine ermäßigten Steuersätze mehr für Waren und Dienstleistungen geben, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten. Die Ausweitung von historisch bedingten Ausnahmeregeln und Befreiungen einzelner Mitgliedstaaten auf die gesamte EU soll für Gleichbehandlung sorgen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Allerdings müssen alle bestehenden Ausnahmen, die nichts zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen beitragen, bis zum Jahr 2032 abgeschafft werden.
Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin einen Regelsatz der Mehrwertsteuer von über 15 Prozent anwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens fünf Prozent in bis zu 24 Kategorien der auf der Liste enthaltenen Produkte und Dienstleistungen anzuwenden. Außerdem können sie einen ermäßigten Satz von unter fünf Prozent und eine Befreiung auf maximal sieben Kategorien des Verzeichnisses anwenden, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig eingestuft werden.
Engültige Entscheidung im nächsten Jahr
Schon vorher wurde vereinbart, dass die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat des Lieferers oder des Dienstleisters zu zahlen ist. Das soll verhindern, dass die verschiedenen Mehrwertsteuersätze Wettbewerbsverserrungen verursachen oder sich störend auf die Abläufe im europäischen Binnenmarkt auswirken. Das Europäische Parlament soll nun bis Ende März des kommenden Jahres Stellung zur überarbeiteten Richtlinie nehmen. Danach können die Mitgliedstaaten endgültig grünes Licht für die neuen Vorschrift geben.
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Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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