Die überarbeitete Fassung der VOB/A und VOB/A-EU sind beschlossen und in Kraft getreten. (Foto: © Marian Vejcik/123RF.com)

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VOB reformiert

Die VOB/A ist beschlossen und seit 1. März in Kraft. Lesen Sie hier alle Neuerungen.

Die überarbeitete Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für nationale Vergaben ist beschlossen. Für Bauvorhaben des Bundes sowie der Städte und Gemeinden in NRW ist die Neufassung der VOB/A bereits am 1. März in Kraft getreten.

Für Bauvorhaben des Landes NRW bedarf es zuerst einer Anpassung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Bis dahin gilt bei Bauvorhaben des Landes NRW weiterhin die VOB/A Ausgabe September 2016. Bei Bauvorhaben des Landes NRW ist derzeit dringend zu raten sich bei der ausschreibenden Stelle nach der angewendeten VOB/A-Fassung zu erkundigen.

Das sind die wesentlichen Änderungen:

  • freie Wahl zwischen öffentlichem und beschränktem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Paragraf 3a Absatz 1
  • freihändige Vergaben bis 100.000 Euro und beschränkte Ausschreibungen bis 1 Millionen Euro zulässig. Gilt nur bis 31. Dezember 2021 und nur im Wohnungsbau, Paragraf 3a Absatz 2, 4
  • Direktauftrag bis 3.000 Euro netto, Paragraf 3a Absatz 5,
  • Der Auftraggeber kann auf Vorlage von Eignungsnachweisen zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit verzichten bei Auftragswerten bis 10.000 Euro netto oder wenn er bereits im Besitz der Eignungsnachweise ist, Paragraf 6a Absatz 5, Paragraf 6b Absatz 3. Nachweise zur Zuverlässigkeit müssen immer eingereicht werden!
  • Öffentliche Auftraggeber können beim Teilnahmewettbewerb Eigenerklärungen als Eignungsnachweise ausreichen lassen und Bestätigungen nur von den Bietern verlangen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, Paragraf 6b,
  • Der öffentliche Auftraggeber muss angeben, ob er mehrere Hauptangebote zulässt. In diesem Fall muss jedes Hauptangebot alle Vergabeunterlagen et cetera enthalten, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4,
  • Ein öffentlicher Auftraggeber muss zentral alle mit dem Angebot einzureichende Unterlagen im Sinne des Paragrafen 16a Absatz 1 angeben, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5,
  • Verpflichtung zur Angabe der Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2r,
  • Nachforderung fehlender oder unvollständiger leistungsbezogener Unterlagen sowie Produktangaben zulässig, Paragraf 16a.

VOB/A-EU seit 18. Juli in Kraft

Die VOB/A-EU (eu-weite Vergaben) ist am 18. Juli in Kraft getreten. Sie wurde überwiegend sprachlich geändert. Inhaltlich gibt es zwei Änderungen, das heißt die Regelungen im 1. Abschnitt zur Abgabe von mehreren Hauptangeboten und zur Nachforderung von Unterlagen werden inhaltsgleich übernommen.

Ebenfalls für Sommer 2019 wird das Inkrafttreten von 14, zum Teil nur sprachlich, überarbeiteten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV DIN) aus der VOB/C erwartet. Konkret sind folgende ATVs betroffen

Sprachliche Überarbeitungen in diesen Bereichen:

  • ATV DIN 18303 Verbauarbeiten,
  • ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten,
  • ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten.

Inhaltliche Neuerungen in diesen Bereichen:

  • ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
  • ATV DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten,
  • ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen,
  • ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten,
  • ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten,
  • ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten,
  • ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
  • ATV DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten,
  • ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten,
  • ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten,
  • ATV DIN 18358 Rolladenarbeiten,
  • ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten,
  • ATV DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen,
  • ATV DIN 18384 Blitzschutz, Überspannungsschutz- und Erdungsarbeiten.

 

Information: Bei der Handwerkskammer Münster hilft Katrin Ottenströer unter der Telefonnummer 0251/5203300 oder per E-Mail unter katrin.ottenstroer@hwk-muenster.de weiter.
Hintergrund: Die neue VOB-Ausgabe erscheint im Oktober im Beuth Verlag.

Text: / handwerksblatt.de

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