Im Jahr 2020 steht die Novellierung der Handwerksordnung bevor. Eine Beratung bei der HWK ist ab 2. Januar möglich. (Foto: © Maksim Kabakou/123RF.com)

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Novellierung der Handwerksordnung im neuen Jahr

Zwölf Gewerke sollen wieder meisterpflichtig werden. Bestehende Betriebe bekommen Bestandsschutz.

Wenn alles planmäßig läuft, soll am 20. Dezember das Gesetz zur Ordnung des Handwerks novelliert werden. Im Rahmen dieser Änderung sollen zwölf der bisher sogenannten zulassungsfreien Handwerke in die Anlage A überführt werden und somit zukünftig wieder als zulassungspflichtige Handwerke gelten.

Zudem sollen drei handwerksähnliche Gewerke als zulassungsfreies Handwerk in die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung aufgenommen werden; nur Letztere dürfen weiterhin ohne Qualifikation ausgeübt werden.

Die novellierte Handwerksordnung tritt voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar 2020 in Kraft. 

In den zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerken, die wieder zulassungspflichtig werden, ist der selbstständige Betrieb dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein fachlich-technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen des Paragrafen 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, das heißt, insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat oder eine Ausnahmebewilligung beziehungsweise Ausübungsberechtigung erhalten hat.

Beratung durch die HWK ab dem 2. Januar möglich

Alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks selbstständig ausüben, für das künftig die Eintragung in die Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, bleiben auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung in der Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin das Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz.

Bei dieser Novelle geht es um einen Bestandsschutz für die Betriebe und nicht um einen persönlichen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass bei Änderung der Rechtsform oder wenn neue Eigentümer beziehungsweise Gesellschafter in den Betrieb eintreten, der Bestandsschutz entfällt. Für den Bestandsschutz ist ausschlaggebend, ob bereits vor Inkrafttreten der Novellierung eine Eintragung bei der Handwerkskammer vorliegt. 

Die Handwerkskammer Münster berät ab dem 2. Januar bei Fragen zur novellierten Handwerksordnung.
 

Kontakt: Servaas van der Avoort, Tel.: 0251/5203210, E-Mail: alexander-servaas.vanderavoort@hwk-muenster.de

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Text: / handwerksblatt.de

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