Geöffnete Läden müssen Corona-Auflagen beachten
Das lokale Handwerk ist seit 20. April wieder besser für Kunden erreichbar. Die Handwerkskammer Münster begrüßt die beschlossenen Lockerungen des Landes NRW für den Handel.
Die vom Land NRW beschlossenen Lockerungen gelten auch für zahlreiche Ladengewerke. "Das Handwerk will arbeiten, damit möglichst viele Betriebe die Corona-Krise überleben und Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bleiben", betont Handwerkskammer-Präsident Hans Hund. Er appelliert an Kunden, insbesondere jetzt lokale und regionale Anbieter zu bevorzugen. Jeder Auftrag, ganz gleich ob klein oder groß, sichere Existenzen, Beschäftigung und Zukunftsperspektiven vor Ort, so Hund. Eine Ladenöffnung ist nun Betrieben gestattet, die eine Geschäftsfläche bis 800 Quadratmeter haben. Nur Fahrrad- und Kraftfahrzeughändler dürfen ihre Verkaufsräume unabhängig von der Größe wieder komplett öffnen und Produkte anbieten. Die Unternehmen haben die Auflagen, Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen, den Zutritt zu steuern und Warteschlangen zu vermeiden. Das Abstandsgebot von eineinhalb Metern muss eingehalten sein.
Schutz vor Neuinfizierungen
Besondere Regelungen gelten für die Gesundheitsgewerke, bei denen die medizinisch erforderliche Leistung ein Unterschreiten der Abstandsgrenze erforderlich macht: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikern und Orthopädieschuhmachern dürfen Kunden bei Bedarf, aber mit Schutz näher kommen. Friseursalons können voraussichtlich am 4. Mai wieder öffnen, wenn auch für sie alle erforderlichen Maßnahmen einhaltbar sind. Sie müssen zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung beachten. Bei medizinisch notwendigem Haarersatz darf der Friseur in geschütztem Rahmen auch jetzt schon arbeiten. Alle Unternehmen, somit in besonderem Maße auch das Ladenhandwerk, müssen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage einer der jetzigen Situation erstellen. Daraus werden die Schutzmaßnahmen zur Hygiene abgeleitet. Kunden und Beschäftigte sind dann zu unterweisen, wie sie sich zu verhalten haben, um auch ihren Beitrag zur Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland zu leisten.
Vorgaben für den Handel Paragraf 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS – CoV-2 gibt Vorgaben für den Handel: Die Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern bezieht sich auf die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW. Aus einer Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes lassen sich folgende Schutzmaßnahmen ableiten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Zahl der anwesenden Kunden im Ladenlokal ist auf eine Person pro zehn Quadratmetern zu beschränken.
- Vorgegebene Laufwege sollen sicherzustellen, dass der Mindestabstand von eineinhalb bis im Idealfall zwei Metern zwischen den Personen im Ladenlokal gewahrt bleibt.
- Sollte der Mindestabstand in Einzelfällen nicht durchgängig sicherzustellen sein, so ist zusätzlich technischer Ansteckungsschutz durch mobile Wände oder Rahmen vorzusehen (zum Beispiel vorgelagerte Absperrungen und Bodenmarkierungen)
- Die Empfehlung durch Mund-Nase-Abdeckung eine zusätzliche ergänzende Minderung der Ansteckungsgefahr zu bewirken, ist umzusetzen.
- Die eingeleiteten Schutzmaßnahmen sind nicht nur dem eigenen Personal, sondern auch den Kunden durch eine aussagekräftige Kommunikation zu verdeutlichen. Die Schutzmaßnahmen werden erklärt und mit gut visualisierten und verständlichen Hinweisschildern, Aushängen, Bodenmarkierungen und so weiter zusätzlich unterstützt.
- Kunden und eigenes Personal leben gleichermaßen eine gute Hygienepraxis. Auf die Einhaltung der Hygieneregeln ist unbedingt zu achten: Abstand halten, Husten- und Niesetikette, Handwäsche plus ergänzende Desinfektion und ergänzende Mund-Nase-Abdeckung.
- Kassenpersonal sollte zusätzlich Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt bekommen.
- Bei Verunreinigung oder beim Personalwechsel sollten Tastaturen, Touchbildschirme oder ähnlich häufig berührte Flächen desinfiziert werden. Eine gesamte Flächendesinfektion sollte einmal täglich durch geschultes Personal oder eine externe Dienstleistung erfolgen.
- Frischluft sorgt für einen regelmäßigen Luftwechsel im Ladenlokal. Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit einem hohen Luftwechsel zu achten.
- Pausenzeiten sollten nicht zu kurz kommen und dienen der Regeneration. Frische Luft, im Idealfall kombiniert mit einem kleinen Spaziergang, sorgen für Erholung, Entspannung und dem Auftanken mit Energie.
Infos der HWK Münster Handwerksbetriebe, die Rat zur Umsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen einholen möchten, können sich an die zuständigen Innungen, Fachverbände und Berufsgenossenschaften wenden. Fragen zu einer guten Hygienepraxis und zur Beurteilung infektiöser Gefährdungen im handwerklichen Laden- oder Ausstellungsbereichen beantwortet bei der Handwerkskammer Münster Thomas Melchert, Telefon 0251/5203123, E-Mail: thomas.melchert@hwk-muenster.de.
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Text:
Thomas Melchert /
handwerksblatt.de
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