Forschungszulage für Innovationen
Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die zu neuen Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren führen, gibt es steuerliche Vorteile durch das Forschungszulagengesetz (FZulG).
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist das einzige Zuschussprogramm für Forschung und Entwicklung (FuE), das auch nachträglich beantragt werden kann. Darauf weist die Handwerkskammer Münster hin. Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind potentiell förderfähig.
Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Sowohl eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, als auch Auftragsforschung können berücksichtigt werden. Bei dem Einsatz forschender oder entwickelnder Mitarbeiter werden 25 Prozent der Löhne und Gehälter inklusive steuerfreier Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts wieder zu 25 Prozent erstattet. Die maximale Fördersumme pro Jahr und Unternehmensverbund beträgt 1.000.000 Euro. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft, ob ein Vorhaben als unterstützungsfähig eingestuft wird. Die steuerliche Anrechnung der Aufwendungen erfolgt durch das jeweilige Finanzamt.
Hintergrund und KontaktKontakt Unterstützung und Informationen erhalten Handwerksbetriebe bei der Handwerkskammer Münster durch den Beauftragten für Innovation und Technologie Hans-Dieter Weniger, Telefon 0251 5203-120, E-Mail: hans-dieter.weniger@hwk-muenster.de
Hintergrund Hier gibt es weitere Informationen rund um die Forschungszulage.
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Text:
Vera von Dietlein /
handwerksblatt.de
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