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Die derzeit gültige Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Koblenz wurde angepasst. (Foto: © kzenon/123RF.com)

Vorlesen:

Anpassung der Sachverständigenordnung

Die derzeit für die Handwerkskammer Koblenz geltende Sachverständigenordnung wurde angepasst.

Die Anpassung der derzeit für die Handwerkskammer Koblenz geltende Sachverständigenordnung an die Mustersachverständigenordnung sowie die dazu gehörenden Richtlinien des ZDH betrifft schwerpunktmäßig diese Punkte:

  • § 3 Verfahren zur Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
  • § 12 Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften
  • § 17 Fortbildung sowie
  • § 21 Zusammenschlüsse

 

Im Einzelnen bedeutet dies

  • Es wird das Verfahren zur Überprüfung der Sachkunde für die Bestellung von Sachverständigen im Ablauf näher beschrieben.
  • Die Erarbeitung eines Gutachtens durch mehrere Sachverständige (Gemeinschaftsgutachten) eröffnet die Möglichkeit, z. B. über Zusammenschlüsse mehrerer Sachverständiger (s. § 21 SVO) aus unterschiedlichen Gewerken, gegenüber dem Auftraggeber gewerkübergreifende Sachverständigenleistungen anzubieten.
  • Die Grundsätze des Datenschutzes werden stärker mit berücksichtigt.
  • Die Verpflichtung und der Nachweis einer regelmäßigen Fortbildung werden eingefügt. Hiermit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Altersgrenze in der Sachverständigenordnung aus Diskriminierungsgründen nicht enthalten ist. Für jeden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist durch die Handwerkskammer ein "Fortbildungskonto" zu pflegen.
  • Ferner werden redaktionelle Änderungen, beispielsweise die Einführung eines Inhaltsverzeichnisses zur Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Koblenz besseren Lesbarkeit sowie eine Anpassung der Veröffentlichung an die geltende Handwerkskammer-Satzung vorgenommen.

 

Verpflichtung zur Fortbildung

Nach § 17 unserer Sachverständigenordnung besteht die Verpflichtung zur ständigen Fortbildung auf dem Sachgebiet, für das die Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt sind. Ihre Qualifikation müssen sie während der gesamten Dauer ihrer öffentlichen Bestellung wahren und den neuesten Erkenntnissen anpassen. Das im § 17 näher dargelegte strukturierte Fortbildungsverfahren gewährleistet eine tragfähige und nachvollziehbare Basis zur Wertigkeit der Fortbildung.

Während die Fachverbände des Handwerks für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bezüglich der fachlichen Fort- und Weiterbildung erste Ansprechpartner sind, haben wir einige Fortbildungsveranstaltungen im fachübergreifenden Bereich im Angebot. Die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen müssen belegt werden. Die Handwerkskammer führt hierzu ein Fortbildungskonto. Zur Pflege des Fortbildungskontos soll künftig unter Vorlage von Nachweisen mitgeteilt werden, an welchen Fortbildungsveranstaltungen die Sachverständigen während der laufenden Amtsperiode teilgenommen haben. Bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung kann die Wiederbestellung verweigert werden. Für die laufende Bestellung gilt die Fortbildungsverpflichtung anteilig mit Bekanntmachung der Sachverständigenordnung.

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Text: / handwerksblatt.de