Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Neue Regeln ab März
Das reformierte Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten einfacher in Deutschland arbeiten können. Ab März 2024 treten weitere Erleichterungen in Kraft.
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Deutschland braucht dringend mehr Fachkräfte, besonders im Handwerk. Damit qualifizierte Menschen hierzulande leichter Arbeit finden, trat im November 2023 das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) schrittweise in Kraft.
Ab März 2024 ist die nächste Stufe des Gesetzes wirksam: Dann können Personen, die an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland teilnehmen, eine längere Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Jahren bekommen. Auch wird es leichter für Menschen aus Drittstaaten, einen Ausbildungsplatz in Deutschland zu finden.
Die Altersgrenze für Bewerber steigt von 25 auf 35 Jahre, und die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden gesenkt. Außerdem gibt es eine neue Regelung für die kurzfristige Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten, unabhängig von ihrer Qualifikation.
Das neue Gesetz im Überblick
Seit Jahren ist es für Handwerksbetriebe schwer, fähige Mitarbeiter zu finden. Um Fachkräfte zu gewinnen, muss man nicht nur alle Möglichkeiten im Inland nutzen, sondern auch qualifizierte Menschen aus anderen Ländern anwerben. EU-Bürger und Bürger aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) haben ein Recht auf Freizügigkeit mit ungehindertem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Für Nicht-EU-Bürger ist es schwieriger, hierher zu kommen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll diese Schwierigkeiten abbauen. Welche Regelungen gelten und worauf Unternehmen achten müssen, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Wittig Ünalp.
Drei neue Wege der Fachkräfteeinwanderung
Das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht ein Drei-Säulen-Modell vor:
- Fachkräftesäule: Diese ermöglicht es Menschen aus Drittstaaten mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss, jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben.
- Erfahrungssäule: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss vorweisen kann, soll ebenfalls einwandern können. Eine Abschlussanerkennung in Deutschland ist dann künftig nicht mehr erforderlich.
- Potenzialsäule: Menschen ohne konkretes Jobangebot, aber mit Potenzial für den Arbeitsmarkt, erhalten eine neu eingeführte Chancenkarte und dürfen in Deutschland auf Arbeitssuche gehen.
"Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem und berücksichtigt bestimmte Auswahlkriterien wie Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse sowie Berufserfahrung", erläutert Rechtsanwalt Wigger.
Weitere Erleichterungen für ausländische Arbeitskräfte
Foto: © dolgachov/123RF.comAuch von der "Blauen Karte EU" – einem besonderen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitskräfte – sollen künftig noch mehr Menschen profitieren können. So wurden unter anderem die Mindestgehaltsgrenze gesenkt, der Personenkreis ausgedehnt und die Liste der Berufe erweitert. Außerdem macht es die neue "Anerkennungspartnerschaft", die zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen geschlossen wird, möglich, dass Personen aus Drittstaaten erst einreisen und dann das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchlaufen können. Außerdem kann die Bundesregierung die sogenannte Westbalkanregelung künftig auch mit anderen Staaten abschließen.
Neue Chancen für Unternehmen
"Künftig können mehr Menschen aus Drittstaaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß fassen", ordnet Rechtsanwalt Wigger die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ein. "Für Unternehmen ergeben sich so neue Möglichkeiten, vakante Stellen mit Fachkräften aus dem Ausland zu besetzen."
Weiterhin gelten sollen dabei die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verankerten Pflichten für Arbeitgebende. So müssen diese während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses auf einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel der Arbeitskraft achten. Bei einem befristeten Aufenthaltstitel muss das Unternehmen die Fachkraft rechtzeitig darauf hinweisen, dass für die weitere Beschäftigung eine Verlängerung nötig ist.
Das Aufenthaltsgesetz schreibt zudem für die Dauer der Beschäftigung eine Aufbewahrungspflicht des aktuell gültigen Aufenthaltstitels in Form einer elektronischen Kopie oder Papier-Kopie vor. Das Unternehmen muss jegliche Änderungen im Beschäftigungsverhältnis der Ausländerbehörde mitteilen. Das gilt auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Gleiche Pflichten der Betriebe
Im Arbeitsverhältnis haben Unternehmen dieselben Pflichten wie bei inländischen Fachkräften. Wigger erklärt: "Zu den wichtigsten Pflichten zählen die Entgeltzahlungspflicht sowie die Sozialabgaben. Darüber hinaus muss der Fachkraft auch Urlaub von mindestens 20 Tagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche gewährt werden."
Unternehmen können mit dem sogenannten "beschleunigten Fachkräfteverfahren" die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzen. Dabei schließen sie – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab.
Hilfe beim Einleben
Auch wenn Unternehmen grundsätzlich keine rechtlichen Fürsorge- oder Förderpflichten hinsichtlich der Integration der ausländischen Fachkraft haben, empfiehlt Wigger dennoch: "Zur Sicherung und Bindung der eingestellten Fachkraft ergibt es Sinn, dieser beim Einleben zu helfen." So können Arbeitgebende ihre neuen Mitarbeitenden beispielsweise bei der Wohnungssuche unterstützen oder die Teilnahme an Sprachkursen fördern, indem sie die Fachkraft hierfür freistellen.
Fachkräfteeinwanderung> Hier mehr lesen!Westbalkanregelung Die sogenannte Westbalkanregelung bietet seit 2016 eine Grundlage, Arbeitnehmer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in Deutschland zu beschäftigen. Die Regelung gilt nun unbefristet und das Kontingent wurde verdoppelt. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Menschen aus diesen Staaten einreisen. Und zwar für jede Beschäftigung und ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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