Z wie Zugewinngemeinschaft
Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben automatisch ab dem Zeitpunkt der Hochzeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Was das genau ist und worauf Heiratswillige und Ehepaare achten sollten. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt; es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen und keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen Ehegatten. Bei der Zugewinngemeinschaft gilt nicht der biblische Grundgedanke: „Was mein ist, soll auch dein sein.“ Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.
Ausnahmen:
1. Nur dann, wenn ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügen will, benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten, z. B. wenn er sein Geschäft oder sein Grundstück verkaufen will, was sein einziges Vermögen darstellt.
2. Will ein Ehegatte über Gegenstände verfügen, die ihm zwar alleine gehören, die aber zum ehelichen Haushalt gehören, benötigt er ebenfalls die Zustimmung des anderen, z. B. beim Verkauf von Möbeln oder Haushaltsgegenständen.
Sämtliche anderen Vermögensgegenstände stehen in seinem Alleineigentum
Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Endet die Zugewinngemeinschaft durch eine Scheidung, so wird der Zugewinn wie folgt ausgeglichen: Zunächst wird festgestellt, welchen Wert das Vermögen des Ehegatten bei der Eheschließung – Anfangsvermögen – hat und welchen Wert es bei der Beendigung des Güterstandes – Endvermögen – hat. Sollte ein Ehegatte während der Ehe eine Erbschaft machen oder Geschenke erhalten, wird dies seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Stets ist die Zustellung des Scheidungsantrages der maßgebliche Stichtag für das Endvermögen. Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Beispiel: Die Eheleute haben im Jahre 2000 geheiratet. Beide hatten ein Sparkonto in Höhe von 20.000 Euro. Die Ehe wird geschieden. Der Ehemann hat auf seinem Sparkonto jetzt 40.000, sie 30.000 Euro. Sein Zugewinn während der Ehe beträgt also 20.000 und der der Ehefrau 10.000 Euro. Der Gesamtzugewinn beläuft sich auf 30.000 Euro. Davon stehen jedem 15.000 Euro zu mit der Folge, dass der Ehemann der Ehefrau 5.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen muss.
Sowohl vor als auch während der Ehe können die Parteien zum Notar gehen und durch einen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren und damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden.
Die Gütertrennung tritt ein, wenn die Eheleute im notariellen Vertrag den gesetzlichen Güterstand ausschließen. Auch hier bleiben die Vermögensmassen von Mann und Frau während der Ehe getrennt. Die Eheleute stehen sich wie Unverheiratete gegenüber. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft unterliegen im Falle der Gütertrennung die Eheleute keinerlei Verfügungsbeschränkungen und es kommt auch im Fall der Scheidung zu keinem Vermögensausgleich. Die Gütertrennung endet ebenfalls durch Tod, Scheidung oder durch eine andere Regelung in einem notariellen Ehevertrag.
Im Rahmen eines Ehevertrages können die Eheleute auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen, auch das vor der Hochzeit erworbene, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute, d. h., beide können auch nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Mit der Entstehung der Gütergemeinschaft werden die Schulden der Ehegatten zu Gesamtgutsverbindlichkeiten. In der Realität kommt die Gütertrennung und vor allem die Gütergemeinschaft nur äußerst selten vor und gerade von der Gütergemeinschaft ist aufgrund der Haftungsrisiken dringend abzuraten.
Schenkungen der Eltern
Immer wieder wird in Zugewinnprozessen behauptet, dass Schenkungen der Eltern eines Ehegatten dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind. Hier gibt es jedoch Probleme: Einerseits sind diese Schenkungen oft aus Anlass der Hochzeit oder eines anderen Festes beiden Kindern zugedacht und können daher nicht Anfangsvermögen nur des einen. Andererseits sind Zuwendungen dann kein Anfangsvermögen, wenn sie nicht zum Zweck der Vermögensbildung, sondern nur zum Zweck des Verbrauches erfolgten. Bei Geld ist zu unterscheiden, ob es dem Verbrauch (z. B. geschenkte Reise) oder der Vermögensbildung (z. B. Investition ins Haus) dienen sollten. Nur letzteres fällt in die Vermögensbildung und damit zum Anfangsvermögen. Tilgen Eltern die Schulden des Kindes an dem gemeinsamen Haus, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sie lediglich das eigene Kind unterstützten wollen, nicht aber das Schwiegerkind. Das Gegenteil muss das Schwiegerkind im Fall eines Prozesses beweisen. Dies gestaltet sich meistens als sehr schwierig.
Wenn ein Betrieb in den Zugewinn fällt, ist er nach zwei Kriterien zu bewerten:
1. dem reinen Substanzwert (Gebäude, Grundstück etc.) und
2. dem good-will, d. h. dem „ideellen“ Wert
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1998 (Aktenzeichen XII R 84/97) wird die Höhe des good-will unter anderem durch den Ruf und das Ansehen des Praxisinhabers, die fachlichen Kenntnisnahmen der Mitarbeiter, das Ansehen des Unternehmens, den Kundenstamm, den Standort bestimmt. Hintergrund ist, dass besonders in einer freiberuflichen Praxis der Umsatz von der Leistung des Inhabers abhängt.
Die Kapitalisierung des good-will beträgt ca. 25 bis 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre. Er hängt aber auch stark von dem Ansehen des Geschäftsinhabers ab. Es sind die Besonderheiten jeder Branche zu beachten. So gibt es für bestimmte Berufsgruppen gesonderte Berechnungsmethoden wie z. B. bei der Ärztekammermethode. Bei der einzelnen Bewertung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuraten.
Wie beteiligt man den Ehepartner an den Anwaltskosten?
Ihr Scheidungsanwalt sollte Ihnen eine Vorschusskostennote erstellen und diese sollte von Ihnen sofort überwiesen werden. Dies mindert Ihren Zugewinn. So zahlt der Ehepartner über den Zugewinn einen Teil ihrer eigenen Anwaltskosten.
Zugewinnausgleich vermeiden
Für den Fall, dass Sie einen hohen Zugewinnausgleich zu zahlen haben, stellt sich oft die Frage, ob nicht der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen werden kann. Um den Partner dazu zu motivieren, ist es sinnvoll, ihm vorzuschlagen „nur“ den Versorgungsausgleich notariell auszuschließen. Hier kann als Gegenleistung z. B. eine Einmalzahlung oder Lebensversicherungen angeboten werden. Sofern dieser Ausschluss notariell abgeschlossen wird, tritt automatisch mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Gütertrennung ein, d. h. der Zugewinn ist für die Zukunft (jedoch nicht für die Vergangenheit!) ausgeschlossen. Der Notar wird jedoch beide Parteien in der Regel über diese Umstände informieren.
Lange Trennungszeit
Der BGH hat entschieden, dass der Zugewinn ausgeschlossen ist, wenn die Parteien sehr lange getrennt gelebt haben (im vorliegenden Fall: 17 Jahre) und der den Zugewinn erzielende Partner den wesentlichen Teil des Zugewinns in der Trennungszeit erzielt hat. (BGH Urteil vom 6.2.02, XII ZR 213/00)
Autorin Karin Stein ist Rechtsanwältin in Aachen.
Text:
Karin Stein /
handwerksblatt.de
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