Sobald der Auszubildende produktiv mitarbeitet, steht einer Abrechnung grundsätzlich nichts im Wege.

Sobald der Auszubildende produktiv mitarbeitet, steht einer Abrechnung grundsätzlich nichts im Wege. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Welche Regeln gelten für die Abrechnung von Azubi-Stunden?

Betriebsführung

Unter welchen Umständen dürfen Handwerker ihren Kunden die Arbeitsstunden eines Auszubildenden berechnen? Wir erklären die Details.

In Handwerksbetrieben sind Auszubildende Teil des Teams und werden je nach ihrem Ausbildungsstand und ihren Fähigkeiten als Arbeitskraft eingesetzt. Aber ist es zulässig, dass der Handwerker die Arbeitsstunden des Azubis dem Kunden in Rechnung stellt?

In vielen Fällen ist ein Handwerksbetrieb durchaus dazu berechtigt. Die Rechtsprechung sagt: Die Abrechnung der Azubistunden ist erlaubt, wenn dieser aktiv oder aus Gründen der Arbeitssicherheit mitarbeitet oder einen erfahrenen Kollegen aktiv unterstützt. Wenn er aber lediglich den Gesellen bei der Arbeit beobachtet oder nur gelegentlich Werkzeug anreicht, dürfen diese Stunden nicht berechnet werden.

Hat der Azubi tatkräftig mitgearbeitet?

Sobald der Auszubildende produktiv mitarbeitet, steht einer Abrechnung grundsätzlich nichts im Wege. Als tatkräftige Mitarbeit zählt alles, was dazu beiträgt, dass ein Auftrag schneller erledigt werden kann und dem Kunden Zeit spart. Dann kann ein Auszubildender auch abgerechnet werden. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Azubi regelmäßig Materialien aus dem Auto holt oder Werkzeuge bereitstellt und dadurch die Gesellen ihre Arbeit schneller erledigen können, als es ohne seine Unterstützung der Fall wäre. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass sich der junge Mensch noch in der Lernphase befindet und daher nicht als volle Arbeitskraft betrachtet werden kann.

Abgestufte Berechnung hat sich in der Praxis bewährt

Darum gibt es seit Jahrzehnten eine Faustregel, an der sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die Handwerkskammern und auch Verbraucherzentralen seit langem orientieren. Die Werte basieren auf einem Erlass des damaligen Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Finanzen von 1972. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber weiterhin angewendet, weil sie sich in der Praxis bewährt haben.

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Die in der Tabelle genannten Prozente beziehen sich immer auf den konkreten Stundensatz für einen Gesellen. Allerdings weist das "bis zu" darauf hin, dass es einen Ermessensspielraum gibt, den ein Handwerksbetrieb auch fair nutzen sollte. Letztlich kann ja nur der Chef beurteilen, in welchem Maß sich ein Azubi bei bestimmten Aufträgen auch im Sinne des Kunden nützlich gemacht hat. Wie so oft, ist es auch hier sinnvoll, sich möglichst schon im Vorfeld mit dem Kunden zu verständigen, um späteren Streit zu vermeiden. Es empfiehlt sich die Anwendung folgender Abstufung:

Ausbildungsjahr Stundenverrechnungssatz der Gesellen
1 bis zu 45 %
2 bis zu 55 %
3 bis zu 65 %
4 bis zu 75 %

Fazit 

Der Betriebsinhaber kann selbst entscheiden, ob er die Arbeitsstunden eines Auszubildenden gegenüber dem Kunden abrechnet. Wenn er das tut, sollte er jedoch die oben erwähnten Richtlinien und die darin genannten Stundenverrechnungssätze beachten.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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