Vergabe: Angebote müssen vollständig sein
Handwerker, die ein Angebot für eine Vergabe abgeben wollen, sollten darauf achten, dass ihre Unterlagen immer komplett sind. Nur unter besonderen Umständen können sie noch Angebotsunterlagen nachreichen.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin. Bei der Vergabe ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Unterlagen nachzureichen.
Es kommt auf die Bewerbungsbedingungen an: Bei der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen lässt es die VOL/A in § 16 Abs. 2 beziehungsweise die VOL/A-EG in § 19 Abs. 2 zu, dass der Auftraggeber Erklärungen und Nachweise, die nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, vom Bieter nachfordern kann. Eine ähnliche Regelung enthält für die Vergabe von Bauleistungen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.
Auftraggeber kann sich selbst binden
Hat der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aber festgeschrieben, dass die Angebote vollständig sein müssen, so legt er sich – zumindest nach einer Entscheidung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2011 (Az.: 1 VK LSA 4/11) – selbst dahingehend fest, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Unvollständige Angebote dürfen dann zwingend nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Handwerksunternehmen, das ein unvollständiges Angebot abgegeben hat, kommt also keinesfalls zum Zuge. Auch dann nicht, wenn sein Angebot das wirtschaftlichste gewesen wäre. Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Handwerksunternehmern, die Vergabebedingungen sorgfältig zu lesen und nur entsprechend komplette Angebote abzugeben.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben