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Teilzeit: Was Chefs beachten müssen

Betriebsführung

Auch im Handwerk wird viel in Teilzeit gearbeitet. Vor allem junge Eltern wissen das zu schätzen, weil sie so Familie und Beruf unter einen Hut bekommen können. Welche Regeln Chefs beachten müssen, lesen Sie hier!

Teilzeitkräfte haben im Prinzip dieselben Rechte und Pflichten wie ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen. Grundsätzlich haben Mitarbeiter nur in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten einen Rechtsanspruch, von Voll- in Teilzeit zu wechseln (Paragraf 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, TzBfG). Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Unternehmen.

Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit bei der Personalabteilung oder Geschäftsleitung eingehen. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, bis zu einem Monat vorher zu reagieren – sonst gilt der Antrag automatisch als angenommen! Sprechen wichtige betriebliche Gründe gegen eine Teilzeittätigkeit, etwa eine Gefährdung der Arbeitsabläufe, kann das Unternehmen den Antrag ablehnen.

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Aber: Es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Beschäftigung von Teilzeit in Vollzeit!

Immer ein Knackpunkt ist dabei der Urlaubsanspruch: Er ist abhängig davon, wie viele Tage die Angestellte in Teilzeit arbeitet.

Text: / handwerksblatt.de

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