Steuervorteil für Werkstattwagen
Das typische Werkstattfahrzeug ist ein zweisitziger Kastenwagen, der hinten keine Fenster hat, sondern Materialschränke und Regale bis unter die Decke. Wenn ein solcher Wagen dann auch noch eine Abtrennung zum Laderaum hat und mit dem Firmenlogo beschriftet ist, dann kann die Ein-Prozent-Regelung unter den Tisch fallen.
Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten vieler Handwerksbetriebe entschieden. Geklagt hatte ein SHK-Unternehmer, der seinem Mitarbeiter einen als Werkstattwagen ausgestatteten Opel Combo zur Verfügung gestellt hatte. Das Finanzamt wollte die Überlassung wegen der möglichen Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung besteuern, was der Chef nicht einsah. Der zweisitzige Kastenwagen war mit einem fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen. Nach Auffassung der Richter machen die Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen nicht für private Zwecke eingesetzt wird. (Urteil vom 18. Dezember 2008 - Az. VI R 34/07)
Finanzamt muss Privatfahrten nachweisen!
Die guten Nachrichten gehen noch weiter: Die Richter am Bundesfinanzhof stellten auch klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Es muss also im Einzelfall beweisen, ob der Arbeitnehmer den Werkstattwagen privat fährt. Kann es das nicht, dann entfällt auch für den Arbeitnehmer die Ein-Prozent-Regelung! Bisher hat das Finanzamt die Privatnutzung grundsätzlich vorausgesetzt. Über ein Fahrtenbuch musste der Mitarbeiter das Gegenteil beweisen.
Hintergrund: Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (Ein-Prozent-Regelung).
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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