Steuern: Dienstwagen jetzt attraktiver
Der Bundesfinanzhof macht das Firmenauto steuerlich attraktiver. Arbeitnehmer können Benzinkosten jetzt als Werbungskosten absetzen.
Bislang waren selbst bezahlte Benzinkosten für die private Nutzung des Firmenwagens keine Werbungskosten. In einem am 15. Januar veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass solche individuellen Kosten – also zum Beispiel die Kosten für das Tanken – bei der Einkommensteuer als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Privatnutzung des Fahrzeugs pauschal über die 1-Prozent-Regelung versteuert wird.
Verringert den geldwerten Vorteil
"Für viele Arbeitnehmer wird der Firmenwagen jetzt billiger", sagt Steuerberater Oliver Braun von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis. Dadurch, dass sich künftig die Benzinkosten als Werbungskosten absetzen lassen, verringere sich der zu zahlende geldwerte Vorteil.
Laut dem Bundesfinanzhof werde durch den Abzug der individuellen Werbungskosten in der Einkommensteuer die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die ihre Kfz-Kosten selbst tragen, abgemildert.
5.600 Euro Spritkosten
Der Fall: Im konkreten Fall hatte sich der Arbeitnehmer mit seinem Chef den Dienstwagen geteilt. Der Arbeitnehmer durfte ihn auch privat nutzen und trug sämtliche Kraftstoffkosten – rund 5.600 Euro im Jahr. Alle anderen Kosten trug der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert und betrug etwa 6.300 Euro für den Arbeitnehmer.
Was taugen Fahrtenbuch-Apps?
Der Arbeitnehmer wollte, dass die Benzinkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung auf lediglich 700 Euro fest. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nun bestätigt.
Bislang war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Privatnutzung über die pauschale 1-Prozent-Regelung anstelle der Fahrtenbuchmethode bemessen wird.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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