(Foto: © Andre Janssen/123RF.com)

Vorlesen:

Sozialauswahl: Jung vor Alt kann rechtens sein

Betriebsführung

Einer 37-jährigen Arbeitnehmerin wurde betriebsbedingt gekündigt. In der Begründung wurde ihr mitgeteilt, dass bei der Auswahl ältere Kollegen bevorzugt wurden. Das war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts korrekt.

Die Betroffene wollte ihre Kündigung nicht hinnehmen und fühlte sich wegen ihres Alters diskriminiert.Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie damit –  wie schon bei den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Denn bei der zwingend vorgeschriebenen Sozialauswahl sei die vermeintliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, so die Richter.

So würden zum einen ältere Arbeitnehmer, die geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, geschützt und die Wiedereingliederung Jüngerer in angemessener Weise sichergestellt. Andererseits diene diese gesetzliche Vorgabe der Generationen-Gerechtigkeit sowie der Vielfalt in der Beschäftigungsstruktur.

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. - vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, Az.: 2 AZR 42/10

Text: / handwerksblatt.de