Schweiz: So klappt's auch mit den Nachbarn
Der Handwerksunternehmer Georg Droste erledigt oft Aufträge in der Schweiz. Anderen Betrieben rät er, sich zu informieren, bevor sie dort tätig werden.
Basel, Zürich, Genf und Ascona. Georg Droste war schon an vielen Orten in der Schweiz mit seinem Unternehmen, der Johannes Droste GmbH aus Gelsenkirchen, tätig. Seine Erfahrung: "Die Kaufkraft ist groß, das Preisniveau ist hoch und die Margen sind gut. Die Handwerker in der Schweiz sind zwar sehr gut und können durchaus mit den deutschen mithalten, aber sie haben oft zu wenig Kapazitäten", berichtet der Geschäftsführer des Tischlerei- und Innenausbaubetriebs. Diese Lücken können deutsche Handwerker füllen.
Eine Erfahrung von Droste ist es aber auch, dass es zu Problemen kommen kann, wenn Handwerksbetriebe sich vor dem Arbeiten im Alpenstaat nicht über die administrativen Notwendigkeiten informieren. Generell sollten sich die Handwerker umfassend über alle Pflichten informieren, empfiehlt Droste. Er selbst sei relativ unbedarft an die ersten Aufträge in der Schweiz herangegangen und habe dementsprechend auch schon mal Lehrgeld bezahlen müssen.
Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden
Die erste kleine Hürde, über die man stolpern kann, sei die obligatorisch notwendige Anmeldung vor Arbeitsbeginn. Die muss spätestens acht Tage vor dem Beginn erfolgen. "Wenn man sich zu spät anmeldet, gibt es im Nachhinein eine Strafe; die Schweizer Behörden sind da sehr rigoros", erklärt Droste.
Auch in puncto Arbeits- und Lohnbedingungen gebe es einiges zu beachten. Überstunden sind in der Schweiz zwar grundsätzlich erlaubt (sie sind auszugleichen durch einen Freizeitausgleich von mindestens gleicher Dauer oder durch Lohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent), aber es gilt auch eine Höchstarbeitszeit, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Für Tischler liegt die Grenze bei 45 Wochenstunden. Ausländische Unternehmer sind verpflichtet, sogenannte Arbeitsrapportzettel zu führen und einzureichen, anhand derer man die Arbeitszeiten nachvollziehen kann. "Wir sind wegen unserer Lohnabrechnungen aufgefallen. Anhand der Abrechnungen wurde ausgerechnet, dass wir zu lange tätig waren, und es wurde ein Bußgeld fällig", erinnert sich Droste.
Sauber arbeiten, weniger Ärger
Das Thema Lohn ist ebenfalls wichtig. "Ein deutscher Unternehmer muss einen Lohn zahlen, der mit dem Niveau in der Schweiz vergleichbar ist." Das ist von Gewerk zu Gewerk unterschiedlich, aber in der Regel ist in der Schweiz mehr zu zahlen als hierzulande. Vereinfacht erklärt, funktioniert das so: Bei der Berechnung des Schweizerischen Soll-Lohns fließen die geregelten Zuschläge für Überstunden, Urlaubsanspruch, Feiertage, ein obligatorisches 13. Monatsgehalt und Verpflegungspauschalen ein. Dem Soll-Lohn ist der deutsche Vergleichslohn gegenüberzustellen. Aus der Differenz ergibt sich der Entsendezuschlag. Solche und andere Zusatzkosten rechnet Droste mittlerweile bei seiner Kalkulation vor Arbeitsbeginn mit ein.
Es wird nicht nur im Nachgang kontrolliert, sondern auch vor Ort. "Auf großen Baustellen gibt es immer Kontrollen", sagt Droste. Wer dennoch mal ein Bußgeld bezahlen muss, sollte das tun, wenn er weiter in der Schweiz arbeiten will. "Unternehmer, die Strafen nicht bezahlen, werden an eine Art Pranger im Internet gestellt und dürfen nicht mehr in der Schweiz arbeiten." Da die Schweiz Bußgelder nicht in Deutschland eintreiben kann, gibt es für manche Gewerke in bestimmten Kantonen eine Kautionspflicht. Eventuell verhängte Bußgelder werden von dieser Kaution abgezogen. Die Devise sollte also lauten: Sauber arbeiten und sich unnötigen Ärger ersparen. Dann klappt’s auch mit dem Nachbarland.
Mehr dazu!Eine Liste der Gesamtarbeitsverträge und einen Lohnrechner finden Sie hier!
Die Meldung beim Migrationsamt können Sie hier erledigen!
Die Kontaktangaben und Öffnungszeiten der Zollstellen finden Sie hier!
Ausführliche Informationen zum Thema Kautionspflicht hält die Kammer Konstanz bereit!
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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