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Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Die Abgabe verletzt keine Grundrechte und ist auch keine Steuer. Das sagen die Landesverfassungsgerichte in Bayern und Rheinland-Pfalz. Ein Straßenbauunternehmer aus Montabaur, ein Anwalt und die Drogeriekette Rossmann sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gescheitert.

Seit 2013 bemisst sich die Beitragshöhe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Unternehmen unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben.

Die Beiträge sind mit der rheinland-pfälzischen Verfassung vereinbar. Das entschied der Verfassungsgerichtshof in Koblenz am 13. Mai 2014 im Fall eines Bauunternehmens. Die Firma mit einem vergleichsweise großen Fuhrpark hielt es vor allem für ungerecht, wegen der Beiträge für Firmenwagen mehr als früher zahlen zu müssen.

Radio im Auto wird intensiver genutzt

Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung, gewerbliche Kraftfahrzeuge nicht beitragsfrei zu lassen, berücksichtigen dürfen, dass diese Erwerbszwecken dienten und steuerlich als Betriebsvermögen abgesetzt werden könnten, urteilten die Richter. Außerdem entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Rundfunk im Auto intensiver als während sonstiger beruflicher Tätigkeiten genutzt werde. Das durfte der Gesetzgeber nach Meinung der Richter ebenfalls berücksichtigen. Die Bereitstellung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei ein Vorteil nicht nur für die Bürger, sondern auch für den gewerblichen beziehungsweise unternehmerischen Bereich.

Die Beitragserhebung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jede gesetzliche Regelung müsse generalisieren, erklärte das Koblenzer Gericht in seiner Pressemitteilung. Dies gälte insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade im Abgabenrecht aufträten. Der Gesetzgeber sei daher gezwungen, aber auch berechtigt, seinen Entscheidungen ein Gesamtbild zugrunde zu legen und dieses in generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen umzusetzen.

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Staffelung nach Beschäftigtenzahl ist sachgerecht

Für den bayerischen Verfassungsgerichtshof, der am 15. Mai 2014 sein Urteil fällte, ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Radio, einen Fernseher oder einen internetfähiges PC besitzt und für Rundfunkzwecke nutzt. Entscheidend sei das Angebot, nicht die Nachfrage. Der Vollzug der Beitragserhebung erfordere zudem eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabepflicht. Auch die Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Ebenso sei der Besitz eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ein tauglicher Anknüpfungspunkt.Beim Rundfunkbeitrag handele es sich auch nicht um eine Steuer, erklärten die Richter in München. Die Abgabe sei zu zahlen, weil den Betroffenen durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde und somit ein Vorteil zuwachse.

ZDK bedauert die Urteile

Mit Bedauern hat der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz reagiert. Das Urteil ändere nichts an der Tatsache, dass die Reform insbesondere den Kfz-Betrieben zusätzliche bürokratische und vor allem auch finanzielle Lasten aufgebürdet habe, so ein ZDK-Sprecher. Besonders ärgerlich seien die erhöhten Beiträge für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wie zum Beispiel Vorführwagen. Hier werde eine Handelsware mit einem Rundfunkbeitrag belegt - ein Vorgehen, das es in keiner anderen Branche gebe.

Die Politik sei nun gefordert, diese strukturellen Ungereimtheiten zu beseitigen. Denn neben der ab dem Jahr 2015 vorgesehenen Senkung des Rundfunkbeitrags um 48 Cent soll nach der Begründung zum Rundfunkstaatsvertrag insbesondere die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge geprüft werden. "Signale aus der Politik geben zu der Hoffnung Anlass, dass sich der unhaltbare Zustand für die Kfz-Betriebe noch zum Guten wenden kann", so der Sprecher. "Andere Stimmen, die Strukturveränderungen ablehnen und den Spielraum ausschließlich für eine allgemeine Beitragssenkung nutzen wollen, befeuern damit zwar in populistischer Weise den Europawahlkampf, lassen dabei jedoch die berechtigten Sorgen des Wirtschaftsmotors Mittelstand völlig außer Acht."

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: VGH B 35/12
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteile vom 15. Mai 2014, Az.:Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12

Text: / handwerksblatt.de

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