Der Schwellenwert für die Vergabe von Bauaufträgen liegt jetzt bei 5.350.000 Euro. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Vergabe: Schwellenwerte sind gesunken

Betriebsführung

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue, niedrigere Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte bekanntgemacht und – anders als bisher – nicht erhöht, sondern in ihrem Wert herabgesetzt. Sie gelten für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2020 starten.

Seit dem 1. Januar 2020 müssen öffentliche Auftraggeber für die nächstens zwei Jahre die folgenden Schwellenwerte für EU-weite Auftragsvergaben beachten. Es gilt der Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer:

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  • 5.350.000 Euro für Bauaufträge (bisher 5.548.000)

  • 5.350.000 Euro für Konzessionsvergaben (bisher 5.548.000)

  • 214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (bisher 221.000)

  • 139.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden (bisher 144.000)

  • 428.000 EUR Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (bisher 443.000)

  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich (bisher 443.000)

Erreicht oder überschreitet der Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.

Wenn Baustellen zu Leerstellen werden: Städte und Gemeinden finden kaum noch Handwerker für ihre Bauaufträge. Schuld ist unter anderem das viel zu komplizierte Vergaberecht. Lesen Sie > hier mehr!Vergaberecht 
Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge existiert kein einheitliches Gesetz, sie beruht auf einer Vielzahl von Regelungen. Ob eine Leistung europaweit auszuschreiben ist, richtet sich danach, ob bestimmte Auftrags-Schwellenwerte überschritten werden, wobei immer der Gesamtwert des ausgeschriebenen Projekts entscheidet, nicht das Einzellos.

Die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte regeln in Deutschland unter anderem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nur für Bauaufträge gilt hier weiter die VOB/A. Für Vergaben unterhalb der EU-Werte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie ist in NRW seit dem 9. Juni 2018 in Kraft, im Saarland seit dem 1. März 2018. Für Bauvergaben bleibt auch im Unterschwellenbereich die VOB/A maßgeblich. In NRW gelten ergänzend das Tariftreue- und Vergabegesetz und weitere landesrechtliche Vorschriften.

Text: / handwerksblatt.de

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