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Neue Dokumentationspflichten

Die neue Gewerbeabfallverordnung betrifft alle Handwerksbetriebe. Am 1. August tritt sie in Kraft.

Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Wie bisher wird in der Gewerbeabfallverordnung vor allem der Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit "gewerblichen Siedlungsabfällen" (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) geregelt. Neu ist die getrennte Sammlung von Holz- und Textilabfällen. Darüber hinaus kommen auf die Betriebe neue Dokumentationspflichten zu.

Bei dem Anfall gewerblicher Siedlungsabfälle sind bereits jetzt die fünf Fraktionen Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Ab August 2017 gehören auch Holz und Textilien zu den getrennt zu sammelnden Abfällen. Ziel ist eine deutliche Erhöhung der Recyclingquote.

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Befreiung in zwei Fällen möglich

Die Verordnung lässt in zwei Fällen eine Befreiung von der Getrennthaltungspflicht zu: Ist die Trennung technisch nicht möglich (etwa wegen Platzmangel für die einzelnen Behälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (zum Beispiel wegen zu geringer Mengen) können die Abfälle gemischt gesammelt werden. Sie müssen dann aber grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortierung zugeführt werden.

Dokumentation der Getrennthaltung

Auch kommen mit der neuen Gewerbeabfallverordnung auf den Unternehmer zusätzliche bürokratische Aufgaben zu. Ausdrücklich verlangt wird eine Dokumentation der Getrennthaltung. Als Nachweis können Fotos und Lagepläne des Abfall-Lager-Bereichs, Liefer- oder Wiegescheine dienen. Auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind auf diese Weise zu dokumentieren. Für alle Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber gegebenenfalls auf Verlangen vorzulegen.

Für Bau- und Abbruchabfälle sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt zu halten und zu entsorgen. Neu gilt dieses auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Es gelten die gleichen Dokumentationsvorgaben wie bei Siedlungsabfällen. Jedoch gibt es für Bau- und Abbruchabfälle eine Bagatellgrenze. Liegt die Abfallmenge unter zehn Kubikmeter pro Baustelle, entfällt die Dokumentationspflicht, nicht aber die Pflicht zur Getrennthaltung und zur Entsorgung.

Weitere Infos bei der Handwerkskammer Münster
Bernhard Stüer
Tel.: 0251-5203-236
E-Mail: bernhard.stueer@hwk-muenster.de 

Text: / handwerksblatt.de

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