Meldepflicht für selbstständige Handwerker
Selbstständige Handwerker sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. In der Regel werden sie dort automatisch gemeldet. In machen Fällen müssen sie selbst aktiv werden.
Selbstständige Handwerker beispielsweise sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. In der Regel reicht dafür, dass sie in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind. In manchen Fällen müssen sie jedoch selbst aktiv werden, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin.
In der Regel teilen die Handwerkskammern der Rentenversicherung Eintragungen in die Handwerksrolle automatisch mit.
Aber es gibt auch Ausnahmen - und die müssen selbst aktiv werden. Wer zum Beispiel seinen bisherigen Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb führt, muss sich innerhalb von drei Monaten bei seinem Rentenversicherungsträger melden, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Hintergrund ist eine Rechtsänderung
Betroffen sind außerdem auch Inhaber eines Handwerksbetriebs, die den Meistertitel als Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Unternehmens erst später erlangen und bis dahin einen Meister als Betriebsleiter beschäftigen.
Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern in diesen Fällen nämlich nicht mehr verpflichtet, den nachträglich erworbenen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen.
Geldbußen oder Beitragsnachforderungen vermeiden
Da das Erlangen des Meistertitels also zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann, sollten selbstständige Handwerker sich mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, so der Rat der DRV. So können sie Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermeiden.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben