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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Der Handwerker muss fünf Jahre lang nachbessern. (Foto: © onlykim/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2016
Für eine Photovoltaikanlage, die mit dem Dach eines Gebäudes fest verbunden ist, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist.
Wird eine Photovoltaikanlage mit dem Dach einer Tennishalle fest verbunden, dient sie der Funktion der Halle und unterfällt deshalb der langen Verjährungsfrist für Bauwerke.
Der Fall: Der Bauherr betreibt eine Tennishalle. Er beauftragte ein Unternehmen mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Die Anlage besteht aus 335 gerahmten Modulen. Um diese auf dem Dach anzubringen, baute der Handwerker eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Hierfür mussten die Montageelemente dauerhaft und regendicht in die Dachdeckung eingefügt werden. Das Unternehmen verkabelte die Module und legte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Außerdem legte es Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Verteilerkasten und installierte eine Kontroll- und Steuerungsanlage.
Der Bauherr reklamierte später, die Leistung der Anlage sei zu schwach und zog vor Gericht. Der Beklagte berief sich auf Verjährung.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Bauherrn. Er urteilte, dass für den Gewährleistungsanspruch die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Diese sei noch nicht vorbei gewesen, der Unternehmer müsse nachbessern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Das sei hier der Fall, erklärten die Richter. Die Photovoltaikanlage sei durch die vielen Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich wäre. Darin liege eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu setzen sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2016 Az.: VII ZR 348/13
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