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Lohnsteuer und Betriebsveranstaltungen

Betriebsführung

Rechtzeitig vor den anstehenden Weihnachtsfeiern hat das Bundesfinanzministerium zur neuen lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung bezogen.

Mit dem sogenannten Zollkodexanpassungsgesetz wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben dazu geäußert: 

Was ist eine Betriebsveranstaltung? Als Betriebsveranstaltungen gelten Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Die Teilnehmer müssen überwiegend Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen sein. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers der in Rente geht, ist keine Betriebsveranstaltung. Auch dann nicht, wenn Kollegen dazu eingeladen werden. Auch ein so genanntes Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung.  

Was ist eine Zuwendung? Als Zuwendung gelten alle Ausgaben des Arbeitgebers für die Feier einschließlich Umsatzsteuer. Dabei ist es egal, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind (Essen, Getränke, Fahrtkosten etc.) oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet (Eventveranstalter, Saalmiete etc.). Nicht eingerechnet werden die Selbstkosten des Arbeitgebers, etwa die Kosten für die Lohnbuchhaltung oder für den Energie- und Wasserverbrauch bei einer Party im Betrieb.

HandwerkDer Teilnehmerkreis: Wer gilt als Arbeitnehmer? Das Gesetz erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten sowie Begleitpersonen. Auch Leiharbeitnehmer dürfen teilnehmen. 

Der 110-Euro-Freibetrag – zweimal im Jahr: Wenn die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Teilnahme muss aber allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Möglich sind aber auch Abteilungsveranstaltungen, Pensionärstreffen oder Veranstaltungen für Jubilare. 

So berechnet man den Freibetrag: Alle Aufwendungen müssen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Für die Begleitperson wird kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro angesetzt (Rechenbeispiel unten).  

Bürokratischer Aufwand: Der ZDH krisiert die Berechnung des Freibetrags als zu aufwendig. "Dieser ist auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer zu verteilen. Das bedeutet für die Unternehmen einen enormen bürokratischen Aufwand. Der Arbeitgeber kann für die Berechnung des Freibetrags nicht auf die Zahl der Anmeldungen, mit der er für die Betriebsveranstaltung kalkuliert hat, zurückgreifen, sondern muss die Arbeitnehmer, die die Betriebsveranstaltung tatsächlich besucht haben, dokumentieren."

Pauschalbesteuerung: Der Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann pauschal mit 25  Prozent besteuert werden. 

Beispiel: Eine Firmenfeier kostet 10.000 Euro. 75 Arbeitnehmer nehmen teil, 25 von ihnen werden je von einer Person begleitet. Die Ausgaben werden also auf 100 Personen verteilt, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro. (Quelle: BMF)Fotos: © Dmitriy Shironosov/123RF.com; © fahrner/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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