Haben diese Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter"?

Haben diese Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter"? (Foto: © Andrii Sarymsakov/123RF.com)

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"Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nur ausnahmsweise

Betriebsführung

Die Regel "rechts vor links" gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Autofahrer müssten sich auf die Vorfahrt einigen.

Auf Parkplätzen ohne besondere Vorfahrtsregelung gilt die Regel "rechts vor links" nicht. Zumindest dann, wenn die Fahrspuren dort nicht wie Straßen gestaltet sind. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom November 2022 hervor.

Der Fall

Zwei Autofahrer stießen auf einem Lübecker Baumarkt-Parkplatz zusammen. Der von rechts Kommende meinte, dass er Vorfahrt gehabt habe und wollte nicht für den Unfallschaden haften. 

Das Urteil

Auf Parkplätzen gilt nur in Ausnahmefällen "rechts vor links", urteilte der BGH. Und zwar dann, wenn die Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter" haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar "in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen". Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Außerdem seien auf Parkplätzen auch Fußgänger unterwegs, was "einer zügigen Fahrweise entgegensteht", so das Urteil. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Viele Autofahrer gingen irrtümlich davon aus, dass auch auf Parkplätzen "rechts vor links" gelte, erklärten die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Es müsse immer damit gerechnet werden, "dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält", heißt es in dem Urteil. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden "zu privilegieren". Wer von links kommt, muss hier also nicht Vorfahrt geben. Es sei sicherer, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nähmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, stellte der BGH klar.

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Die beiden Lübecker Autofahrer müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs, der eine aber schneller als der andere.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2022, Az. VI ZR 344/21 

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Text: / handwerksblatt.de