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Installateur muss Umsatzsteuer für PV-Anlage zurückzahlen

Betriebsführung

Photovoltaik-Anlage: Die an den Installateur gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die PV-Anlage erst nach dem 1. Januar 2023 fertig wurde. Seitdem gilt der Nullsteuersatz.

Der Kunde kann die an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen, wenn die Anlage nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurde, so das Amtsgericht München. Seit diesem Stichtag fällt bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines dazugehörigen Stromspeichers in der Regel keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz).

Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen SHK-Betrieb im Juli 2022 mit der Installation einer Photovoltaikanlage für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto - zuzüglich 3.021 Euro Umsatzsteuer - beauftragt. Die Rechnung bezahlte er im September 2022 an den Installateur nach der Montage der Module auf dem Dach.

Die PV-Anlage wurde im März 2023 freigegeben

Der Wechselrichter wurde im Dezember eingebaut. Die Abnahme durch den Netzbetreiber war am 17. Februar 2023, wobei dieser Mängel in der Verkabelung feststellte. Mitte März 2023 wurden die Mängel beseitigt, im Mai ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben. 

Der Mann forderte daraufhin die Umsatzsteuer von dem Handwerksbetrieb zurück. Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt, unter anderem weil die Abnahme der Photovoltaikanlage mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 8. Mai 2023 zusammenfalle. "Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest."

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Amtsgericht München, Urteil vom 5. Juni 2024, Aktenzeichen 158 C 24118/23. 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

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Text: / handwerksblatt.de

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