Installateur darf Fotos seiner Arbeit ins Netz stellen
Ein Installateur hatte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Schweinestalls montiert. Auch gegen den Willen des Kunden kann er Fotos davon als Referenz auf seiner Website veröffentlichen.
Grundsätzlich dürfen Auftragnehmer mit Bildern von ihren Bauleistungen für sich werben. Wer eine Solaranlage installiert, kann Fotos davon als Referenzen ins Netz stellen – auch gegen den Willen des Auftraggebers. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden.
Der Fall
Eine landwirtschaftliche GmbH, Inhaberin eines Schweinemastbetriebs, vereinbarte mit der Gemeinde, auf den Stalldächern Solarstromanlagen installieren zu lassen. Die Gemeinde sollte vom Strom profitieren und die mit der Installation beauftragte Handwerksfirma sollte dabei gleichzeitig die Stalldächer sanieren. Nach dem Ende der Arbeiten kam es zum Streit mit dem Installateur über Werklohn und über Fotos der Photovoltaikanlagen.
Denn die Firma hatte drei Bilder von den Arbeiten bei der Schweinezüchter-GmbH auf ihre Internetseite gestellt, in der Rubrik "Referenzen". Dort standen auch Daten zu den Anlagen. Durch den Hinweis, es handle sich um einen Schweinemastbetrieb mit mehreren Stallgebäuden am Ort M, war die Auftraggeberin leicht zu identifizieren.
Sie verlangte von der Handwerksfirma, die Bilder zu entfernen. Begründung: Die Reklame unter dem Titel "Referenzobjekte" erwecke den falschen Eindruck, die GmbH sei mit der Publikation der Fotos einverstanden und mit der Arbeit der Handwerksfirma zufrieden gewesen. Das treffe jedoch nicht zu. Die Firma habe kein Recht, sich als zuverlässige Werkunternehmerin der Gemeinde und der GmbH zu loben.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Forderung der Schweinezüchter-GmbH zurück. Grundsätzlich dürften Auftragnehmer mit Bildern von ihren Bauleistungen für sich werben, stellte das OLG fest, und dabei auch die Namen von Kunden nennen. Unternehmen dürften die eigenen Kompetenzen im Internet herausstellen. Niemand könne ihnen verbieten, wahrheitsgemäß auf Leistungen hinzuweisen.
Im konkreten Fall überwiege das Interesse der Handwerksfirma das Interesse der Auftraggeberin, die Publikation der Fotos zu verhindern, so das OLG. Einzelheiten des Betriebs seien auf den Fotos nicht zu erkennen, erst recht keine Hinweise auf die Art und Weise der Betriebsführung. Im Kommentar stehe nur, auf den Schweineställen seien 7.384 Solarmodule installiert worden, um Strom für die Gemeinde zu produzieren. Dass das falsch sei, behaupte die landwirtschaftliche GmbH selbst nicht. Das Projekt werde außerdem auf der Firmen-Homepage als eines von vielen Referenzobjekten gezeigt, ohne es besonders hervorzuheben.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 12 U 114/19
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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