Handwerker müssen damit rechnen, dass Kunden eine korrigierte Rechnung verlangen!

Handwerker müssen damit rechnen, dass Kunden eine korrigierte Rechnung verlangen! (Foto: © konstik/123RF.com)

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Hauswasseranschluss: 7 Prozent Umsatzsteuer

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als "Lieferung von Wasser" und unterliegt deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch wenn die Arbeiten ein Handwerksbetrieb durchführt.

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als "Lieferung von Wasser" und unterliegt deshalb jetzt immer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Auch wenn der Hauswasseranschluss an das öffentliche Trinkwassernetz von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, müssen in der Rechnung nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Das hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, in einem Urteil vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen: XI R 17/17) entschieden.

Bisher haben die Finanzämter den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur dann akzeptiert, wenn der Wasserversorgungsunternehmen den Anschluss gelegt hat. Die Richter stellten nun klar, dass derjenige, der den Wasseranschluss legt, also der Handwerksbetrieb, nicht derjenige sein muss, der das Wasser liefert, in dem Fall das Wasserversorgungsunternehmen.

Begründung des Urteils

Der Anschluss sei essentiell für die Lieferung von ermäßigt besteuertem Trinkwasser. Der Bundesfinanzhof hat sich damit gegen das klagende Finanzamt gestellt, das nach einer Außenprüfung bei einem Bauunternehmen der Auffassung war, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

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Handwerker müssen gegebenenfalls die Rechnung korrigieren

Für Handwerksbetriebe bedeutet das: "Rechnungen sind in Bezug auf die Höhe der Umsatzsteuer nicht korrekt, wenn sie 19 Prozent ausweisen. Sie können auf sieben Prozent korrigiert werden", berichtet Rechtsanwältin Annika Haucke von der felix1.de Steuerberatungsgesellschaft.

Für die Grundstückseigentümer wiederum heißt das, dass sie Geld vom Handwerker zurückerhalten können, wenn sie schnell reagieren und eine korrigierte Rechnung verlangen.

Beispiel

  • Handwerksbetrieb "SHK Max Müller" verlegt bei einem Neubau einen Hauswasseranschluss. Kostenpunkt: 3.000 Euro. 
  • Der SHK-Betrieb stellt dem Kunden eine Rechnung über 3.570 Euro (3.000 Euro zuzüglich 570 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent Regelsteuersatz) 
  • Der Kunde bezahlt die Rechnung.
  • Dann erfährt der Kunde von dem BFH-Urteil und bittet den Handwerker, die Rechnung zu korrigieren
  • Der SHK-Unternehmer stellt eine korrigierte Rechnung über 3.210 Euro (3.000 Euro zuzüglich 210 Euro Umsatzsteuer (sieben Prozent Regelsteuersatz)
  • Der Kunde kann vom Handwerker die Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von (570 Euro – 210 Euro=) 360 Euro verlangen

Wer ist betroffen? – Tipps:

  • Häuslebauer: Prüfen Sie Ihre Rechnungen. Bitten Sie den Handwerksbetrieb, die Rechnung zu korrigieren und den zu viel bezahlten Betrag zu erstatten!
  • Handwerksbetriebe: Prüfen Sie die ausgestellten Rechnungen. Korrigieren Sie falsch ausgestellte Rechnungen.
  • Unternehmer, die Handwerksbetriebe beauftragt haben: Prüfen Sie Ihre Rechnungen. Vermutlich wird Ihnen der überhöht vorgenommene Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt. Bitten Sie den Handwerksbetrieb mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung, die Rechnung zu korrigieren und den zu viel bezahlten Betrag zu erstatten.

Quelle: Annika Haucke, felix1.de

Text: / handwerksblatt.de

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