Handwerker hätte dem Architekten widersprechen müssen
Weil die Pläne des Architekten nicht den Regeln der Technik entsprachen, hätte der Fliesenleger Bedenken äußern müssen, anstatt sich an die Vorgaben zu halten. So sagt es das Oberlandesgericht Brandenburg.
Laut Vertrag mit dem Kunden (genauer: dem Leistungsverzeichnis als Bestandteil des Bauvertrags) sollten in einem Neubau die Bäder mit Bodeneinlauf zwei Prozent Gefälle besitzen. Doch der Architekt hatte dies in seinen Ausführungsplänen nicht berücksichtigt und kein Gefälle vorgesehen.
Daran hielt sich der Handwerker bei Verlegung der Böden. Als der Bauherr dies reklamierte, musste der Fliesenleger den Estrich abfräsen, um nachträglich ein Gefälle herzustellen. Für diese Fräsarbeiten berechnete er in seiner Schlussrechnung 2.200 Euro (Maschineneinsatz plus Lohnstunden). Doch der Kunde weigerte sich zu zahlen: Schließlich habe der Handwerker nur seine eigenen Fehler korrigiert.
Der Fliesenleger verwies auf die Ausführungspläne und klagte den Betrag ein, scheiterte damit jedoch beim Oberlandesgericht Brandenburg. Das Gericht gab dem Kunden Recht: Der Handwerker habe nur einen Mangel beseitigt, den er sich selbst zuzuschreiben habe. Denn Bodenbeläge mit Gefälle seien im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen, also Inhalt des Bauvertrags.
Handwerker darf nicht kritiklos nach den Vorgaben arbeiten
Darüber hinaus habe der Fliesenleger selbst betont, dass nach den anerkannten Regeln der Technik ein Gefälle von etwa zwei Prozent einzubauen sei. Unter diesen Umständen dürfe er sich nicht kritiklos nach abweichenden zeichnerischen Vorgaben richten.
Vielmehr hätte er vor Aufbringen des Estrichs gegenüber dem Bauherrn und dem Architekten Bedenken anmelden müssen, zumindest auf den Unterschied zwischen Leistungsverzeichnis und Ausführungsplänen hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, könne er für die Beseitigung der so verursachten Mängel kein Entgelt fordern.
Im Urteil heißt es wörtlich. "Er musste gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B vor Erbringung seiner Leistung die planerischen Vorgaben daraufhin überprüfen, ob sie mit dem übrigen Vertragsinhalt sowie – was nach dem eigenen Vortag des Klägers hier zum Tragen kommt – mit den Regeln der Technik in Einklang zu bringen sind, und, wenn dies nicht der Fall war, rechtzeitig einen entsprechenden Bedenkenhinweis erteilen. Dies hat der Kläger unterlassen."
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30. November 2011, Az.: 4 U 144/07
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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