Bitte kein Firmenschild auf dem Grabstein!
Ein Grabmal-Hersteller darf auf seinen Werken keine gut sichtbaren Firmenschilder anbringen. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn die Friedhofssatzung es verbietet.
Ein Firmenschild mit Unternehmensnamen und -sitz sowie Telefonnummer auf einem Grabstein stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, sofern die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet.
Der Satzungsgeber sieht als mit der Würde des Ortes unvereinbar, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgen. Das Werbeverbot schützt die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen. Die Besucher des Friedhofs können sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist. Das Schild, um das es in dem Fall ging, erzeugt bei einer Größe von 9 mal 2 Zentimetern eine Anlockwirkung und ist – zumindest, wenn sich der Trauernde in unmittelbarer Nähe befindet – gut lesbar.
Nicht maßgeblich ist, dass die Friedhofsverwaltung solche Schilder bis zur Größe eines Fünfmarkstücks duldete. Für die Trauernden sei es unerheblich, ob die Verwaltung eine Sanktionsmöglichkeit nutze, erklärte das Gericht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2018, Az. 2 U 167/17
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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