Von den verschärften Regeln ausgenommen sind Betriebe des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 Mitarbeitern.

Betriebe des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 Mitarbeitern sind von den verschärften Regeln ausgenommen. (Foto: © racorn/123RF.com)

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Gesetz für mehr Hygiene in der Fleischwirtschaft beschlossen

Betriebsführung

Ein neues Gesetz soll die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie verbessern. Kleine und mittlere Handwerksbetriebe sind aber nicht davon betroffen.

Der Fall Tönnies war der Auslöser: Der Bundestag hat das Arbeitsschutzkontrollgesetz am 11. September verabschiedet. Das Gesetz soll geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie herstellen. Darüber hinaus legt es bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest. Von den meisten Regelungen sind aber Betriebe des Fleischerhandwerks mit weniger als 50 Mitarbeitern nicht betroffen.

Im Detail sind folgende Maßnahmen im Gesetz vorgesehen, das Eckpunkte des Kabinetts verwirklicht:

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  1. Es wird verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie einzusetzen. Der Schlachthofbetreiber ist für alle Arbeitnehmer in seinem Kerngeschäft zuständig. Dies gilt für Werkverträge ab dem 1. Januar 2021, für Leiharbeit ab dem 1. April 2021.

    Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen. Also solche Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im vorgenannten Sinne sind.

    Damit sollen die lokalen Handwerksmetzger geschützt werden.

  2. Es werden für die Bundesländer einheitliche verbindliche Kontrollquoten gelten und es soll Schwerpunktkontrollen in Risikobranchen geben. Durchgeführt werden die Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden.

  3. Für die Unterbringung der Beschäftigten gelten Mindeststandards, auch außerhalb des Betriebsgeländes.

  4. Arbeitgeber werden verpflichtet, die zuständigen Behörden über Wohn- und Einsatzort aller Arbeitskräfte zu informieren. So werden effektivere Kontrollen möglich.

  5. Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam zu überprüfen, gilt eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie.

  6. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen künftig höhere Bußgelder. Der entsprechende Rahmen wird von 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt.

  7. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet werden, um u.a. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte dazu: "Dass die Arbeitsbedingungen und die Unterkünfte der Arbeiter in der Fleischindustrie oft unterirdisch sind, war in den letzten Wochen unübersehbar – und nicht länger hinnehmbar. 16-Stunden-Tage und beengtes Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften akzeptieren wir nicht länger. Gezielte Kontrolle und klare Verhältnisse sind das Gebot der Stunde. Deshalb werden wir den Missbrauch von Werkverträgen beenden, mehr Kontrollen und höhere Bußgelder einführen, Arbeitszeit elektronisch erfassen lassen und auch branchenübergreifend Standards für die Unterkünfte festlegen. Wir sorgen so dafür, dass die Arbeitgeber wieder unmittelbare Verantwortung für ihre Leute haben und sich nicht hinter Sub-Konstruktionen wegducken können. Wir schützen die Beschäftigten und beenden die Verantwortungslosigkeit in Teilen der Fleischindustrie."

Das Gesetz wurde dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 426/20). Ziel ist, dass es bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Quelle: BMAS

Text: / handwerksblatt.de

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