Fehlende Fertigstellung ist kein Mangel
Bauhandwerker haben ein Recht auf Bezahlung der geleisteten Arbeit, wenn der Kunde den Auftrag abbricht. Sie sollten bei der Abnahme aber darauf achten, dass sie kein Protokoll unterschreiben, in welchem die fehlende Fertigstellung als Mangel bezeichnet wird.
Sonst kann das später als Anerkennung von Mängeln interpretiert werden.
Baufirmen brauchen Pläne, um ihre Aufträge erfüllen zu können. Fehlen die Pläne, können sie nicht weiterarbeiten. Kündigt dann auch noch der Kunde den Auftrag, muss das Unternehmen seine Interessen wahren, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Da den Handwerker keine Schuld an dem eigentlichen Problem trifft, er also nicht berechtigt gekündigt wurde, kann er den Auftrag mit der vereinbarten Vergütung – abzüglich eingesparter Kosten – abrechnen.
Auch bei einer abschließenden Begehung und Abnahme sollte die Firma darauf achten, dass der Auftraggeber nicht die "fehlende Fertigstellung" als Mangel bezeichnet bzw. dieses nicht unterschreiben. Denn die Unterschrift des Unternehmers unter diese Klausel kann später als Anerkennung von Mängeln interpretiert werden.
Praxistipp: Die ARGE Baurecht rät in diesem Fall, das Abnahmeprotokoll nur mit den Worten zu quittieren: "Mängelpunkte zur Kenntnis genommen".
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben