Falsch Parken kann eine Nötigung sein
Wer eingeparkt wird, kann das störende Auto von der Polizei abschleppen lassen. In Düsseldorf neuerdings auch dann, wenn das auf einem Privatgrundstück passiert.
Verkehrswidriges Parken ist eine Nötigung, sagt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf. Damit erlaubt es einem in seiner Garage Eingeparkten ausnahmsweise, die Polizei zu rufen, um den Falschparker abschleppen zu lassen.
Wer wegen des Zuparkens seiner Einfahrt nicht auf oder von seinem Betriebsgelände kommt, kann das Fahrzeug abschleppen lassen. Grundsätzlich gilt aber: Ist nur eine Garageneinfahrt versperrt, ist die Polizei nicht zuständig – die Garage ist nämlich keine "Ein- oder Ausfahrt" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige und schnellste Maßnahme ist hier die Selbsthilfe: Das Auto abschleppen lassen. Wer einen Abschleppdienst ruft, muss ihn erst mal bezahlen und sich das Geld später vom Halter zurückholen.
Der Fall: Die Enkelin des Autohalters stellte das Fahrzeug auf einem Garagenhof so ab, dass es einen anderen Mieter an der Ausfahrt aus seiner Garage hinderte. Der rief die Polizei, die das Fahrzeug abschleppen ließ. Die Kosten von 135,99 Euro soll der Halter, also der Opa, zahlen. Der wehrte sich und behauptete, dass man mit etwas gutem Willen man aus der Garage hätte herausrangieren können. Der Mieter hatte behauptete, dass das nicht ging, was ein Polizeibeamter als Zeuge bestätigte.
Polizei ist auch für den Schutz privater Recht zuständig
Das Urteil: Das VG Düsseldorf entschied gegen den Falschparker: Er muss zahlen. Ausnahmsweise durfte der Mieter hier die Polizei zu einem Privatgrundstück rufen, weil das Zuparken eine Nötigung des Mieters gewesen sei. Es habe somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Auf den fehlenden Vorsatz der Fahrerin komme es nicht an. Die Polizei sei auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
Praxistipp: Betroffene sollten den Falschparker mit Datum und Uhrzeit fotografieren, um später ein Beweismittel zu haben.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2017, Az. 14 K 6193/17
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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