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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Die Blockiergebühr bei EnBW wird ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig und beträgt zwölf Cent pro Minute, jedoch maximal 12 Euro pro Tag. (Foto: © kasto/123RF.com)
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Januar 2024
Wer sein Elektroauto länger als vier Stunden an einer Ladesäule von EnBW lädt, muss Blockiergebühren zahlen. Das ist rechtens, urteilte jetzt das Amtsgericht Karlsruhe.
Die Vertragsklausel der EnBW, dass an Ladesäulen eine Blockiergebühr anfällt, wenn ein Auto dort länger als vier Stunden steht, ist wirksam. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers auf Rückzahlung der Gebühren abgewiesen.
Der Fahrer eines Elektroautos forderte Blockiergebühren in Höhe von 19,80 Euro zurück, die angefallen waren, weil er an drei Terminen im März 2022 die zulässige Höchststandzeit an den Ladesäulen der EnBW überschritten hatte. Die Blockiergebühr, nach den Bedingungen des ADAC-e-Charge-Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, wird ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig und beträgt zwölf Cent pro Minute, jedoch maximal 12 Euro pro Tag.
Der Autofahrer hielt die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.
Das Amtsgericht Karlsruhe stellte fest, dass EnBW die Blockiergebühr kassieren durfte. Sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs werde der Nutzer darauf hingewiesen. Der Autofahrer hatte diesen Bedingungen bei der Nutzung der App zugestimmt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.
Andere Anbieter von Ladestationen erheben ebenfalls solche Gebühren, teilweise bereits nach deutlich weniger als vier Stunden. Nutzer öffentlicher Ladeinfrastruktur sollten sich daher vorab die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters genau ansehen.
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Januar 2024, 6 C 184/23, rechtskräftig
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