Gerichtsurteil: Chef darf Handys verbieten
Bei der Frage, was ein Chef seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz verbieten bzw. erlauben darf und was nicht, scheiden sich seit Jahrzehnten die Geister. Die Fragen sind allerdings in der Tat durchaus kompliziert und vielschichtig.
Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor langer Zeit ein Radio am Arbeitsplatz für grundsätzlich zulässig und einen eigenen Computer für grundsätzlich unzulässig erklärt hat, musste nun das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz erstmals über die Nutzung des Privathandys am Arbeitsplatz entscheiden.
Im konkreten Fall hatten die Arbeitnehmer eines Altenheims über viele Jahre ihre Privathandy auch während der Arbeit genutzt, bis es dem Chef eines Tages zu bunt wurde: Er erließ ohne Vorwarnung vom einen auf den anderen Tag eine allgemeine Dienstanweisung und verbot mit sofortiger Wirkung die Nutzung des eigenen Handys während der Arbeitszeit.
Da er den im Unternehmen vorhandenen Betriebsrat nicht um Zustimmung fragte, klagte die Arbeitnehmervertretung anschließend vor dem Arbeitsgericht gegen dieses Handyverbot und forderte zudem ein Zustimmungsrecht ein.
Arbeitgeber hat Direktionsrecht
Zu Unrecht! Das LAG in Mainz mochte dieser Klage mit ihren beiden Anträgen nicht folgen, nutzte die günstige Gelegenheit und klärte neben der Frage des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates auch einige grundsätzliche Probleme im Hinblick auf das Verhalten am Arbeitsplatz. Zunächst einmal, so die Richter, stehe es jedem Arbeitgeber frei, Anordnungen bezüglich des Arbeitsverhaltens seiner Mitarbeiter zu treffen.
Konkret könne er somit jedes Verhalten verbieten, dass unmittelbare Auswirkung auf die Erfüllung der Arbeitspflicht habe. Im Unterschied zu einem am Arbeitsplatz genutzten Radio, das nur die "Ordnung" im Betrieb betreffe, dürfe die Nutzung des Privathandys daher auch vom Arbeitgeber untersagt werden.
Radio ja, Handy nein
Wörtlich heißt es im Urteil: "Es gehört nach Auffassung des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten eines Arbeitnehmers, während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Nutzung des privaten Handys abzusehen, sofern der Arbeitgeber kein Einverständnis erteilt hat.
Wer gleichwohl sein Handy nutzt, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Arbeitsleistung. Die im vorliegenden Fall in Frage stehende Anordnung des Arbeitgebers, das bislang geduldete Handy ab sofort zu verbieten, unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ist folglich rechtens und verstößt insbesondere nicht gegen arbeitsrechtliche Vorschriften." (LAG Mainz – 6 TaBV 33/09).
Im Übrigen stellte das Gericht auch noch fest, dass für eine solche Anordnung die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist. Noch mal wörtlich aus der Entscheidung: "Die Benutzung des Privat-Handys im Betrieb während der Arbeitszeit gehört zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Es unterliegt daher – anders als das so genannte ´Ordnungsverhalten´, wie etwa Radio hören – auch nicht der Disposition des Betriebsrates und kann folglich allein und souverän vom Arbeitgeber geregelt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz findet insoweit keine Anwendung."
Fazit
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern nach dem Urteil des LAG Mainz die Nutzung des Privathandys während der Arbeitszeit durchaus per Anordnung verbieten. Denn dies gehört zu seinem Direktionsrecht, das insbesondere das Arbeitsverhalten im Betrieb bei der Erfüllung der Arbeitspflicht betrifft. Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, hat dieser bezüglich einer solchen Maßnahme auch kein Mitbestimmungsrecht, da das Betriebsverfassungsgesetz diesbezüglich keine Anwendung findet.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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