Arbeitsbescheinigungen elektronisch einreichen
Unternehmer im Handwerk dürfen sich an eine neue Abkürzung gewöhnen: BEA steht für elektronische Bescheinigung und ist ein Angebot der Arbeitsagentur.
Von Januar 2014 an können Arbeitgeber via BEA Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen an die Arbeitsagentur übertragen. Das Kürzel steht für "Bescheinigungen elektronisch annehmen" und wird ein Teilprojekt von Elena fortführen, gegen das im Jahr 2011 rund 22.000 Verfassungsbeschwerden eingereicht worden waren.
Arbeitsgeber müssen auf Widerspruchsrecht hinweisen!
Die Daten werden nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses übermittelt. Aus den Bescheinigungen sollen die Art der Tätigkeit, die Höhe des Entgelts und die Dauer der Beschäftigung hervorgehen. Arbeitnehmer können der elektronischen Übermittlung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auf dieses Recht muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten unbedingt hinweisen. Findet eine elektronische Übermittlung statt, erhält der Arbeitnehmer direkt im Anschluss einen Ausdruck der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.
Leitfaden der Arbeitsagentur für BEANeu ist auch, dass die Bescheinigungen nicht mehr per se dem Arbeitnehmer übergeben werden, wenn dieser das Unternehmen verlässt, sondern nur noch auf Anforderung des Arbeitnehmers oder der Arbeitsagentur ausgestellt werden. Die Funktionalität für BEA könne in die bestehende Lohnabrechnungssoftware integriert werden, heißt es bei der BA. Man könne die Bescheinigungen auch im SV-Net erstellen. Alternativ können die Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkommen weiterhin mit dem Papiervordruck erstellt und dem Arbeitnehmer aushändigt werden.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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